Rechtsnews 31.10.2011 Julia Brunnengräber

Leiharbeitnehmerin wäre betriebsrätlich zu berücksichtigen gewesen

Eine Arbeitgeberin kündigte elf Arbeitnehmern im Jahr 2009. Doch geht dies so einfach – ohne deren Interessen zu berücksichtigen? Das Bundesarbeitsgericht fasste den Beschluss, dass diese vielmehr ausgeglichen werden müssen. Der Kläger erhebt den Vorwurf der unterlassenen Betriebsratseinberufung Einer der gekündigten Arbeitnehmer klagte vor dem Landesarbeitsgericht und nach dessen Abweisung der Klage (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. März 2010 – Az.: 3 Sa 53/10) vor dem Bundesarbeitsgericht darauf, dass ihm seine Nachteile ausgeglichen werden. Er beklagte, dass kein Interessenausgleich stattgefunden habe. Tatsächlich ist das Unternehmen, um das es geht, welches Bodenbeläge verkauft und bei den Kunden verlegt, eines mit mehr als 20 Mitarbeitern gewesen – allerdings nur knapp. Die einundzwanzigste angestellte Person für über ein halbes Jahr ist eine Leiharbeiterin gewesen. Somit konnte sich der Kläger auf eine gesetzliche Regelung stützen. Ein Betriebsrat wäre nämlich nach § 111 Satz 1 BetrVG einzuberufen gewesen, falls mehr als 20 Mitarbeiter im Unternehmen tätig waren. Die wahlberechtigten Mitarbeiter hätten so ein Mitspracherecht gehabt, was ihre Interessen anbelangt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im betreffenden Unternehmen angestellt waren, miteingeschlossen werden. Das Bundesarbeitsgericht beschließt Abfindungszahlung Das hat die beklagte Arbeitgeberin nicht eingeplant. Daraus herleitend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass diese jenem Kläger eine Abfindung zahlen muss. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2011, Az.: 1 AZR 335/10

   

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