Rechtsnews 20.12.2011 Julia Brunnengräber

BFH: Tabaksteuerfreier Eigenbedarf innerhalb der EU auch verschenkbar

Steuerfreie Einfuhr von Zigaretten-Eigenbedarf innerhalb der EU

Häufig werden Zigaretten für den privaten Bedarf aus dem Ausland mit nach Deutschland gebracht, also steuerfrei eingeführt. Doch was heißt das konkret – steuerfreie Einfuhr und privater Bedarf? Für deutsche Bundesbürger ist Deutschland Steuergebiet. Bewegt sich ein solcher im Binnengebiet der Europäischen Union – kauft er etwas innerhalb des europäischen Binnenmarktes, außerhalb der EU, aber in einem EU-Mitgliedstaat – kann er dort gewisse Waren erwerben; in diesem Fall Zigaretten. Dies ist an den Eigenbedarf gebunden. Nur so viel wie er selbst verbrauchen kann – was steuerfrei erfolgen darf – fällt unter diesen. Auch die Modalität der Einfuhr ist entscheidend. Nur wer selbst diesen Eigenbedarf mit sich führt und transportiert hält sich an die Bestimmungen. Der Binnenmarkt existiert seit 1993 – Grenzkontrollen fielen durch dessen Schaffung weg.

Der konkrete Sachverhalt

Im folgenden Fall standen sich mobile Zollkontrolle und Privatpersonen als Kläger vor dem Bundesfinanzhof gegenüber.  Im Mittelpunkt des Streitfalls: Vier Stangen Zigaretten und die Frage nach der etwaigen zulässigen Einfuhr dieser in die Bundesrepublik. Genauer: Eine Frau, deren Vater und Großeltern waren in Polen unterwegs, jedes Familienmitglied kaufte eine Stange Zigaretten. Auf dem Heimweg und zurück in Deutschland schenkten Vater, Großvater und Großmutter der Tochter beziehungsweise Enkelin und einzigen Raucherin unter ihnen die Zigaretten und kamen danach in eine mobile Zollkontrolle. Der Zoll war der Meinung, die Zigaretten müssten versteuert werden, Eigenbedarf gelte hier nicht.

BFH: Zigarettenschenkung unter bestimmten Umständen als zulässig erklärt

Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob das Kaufen der Zigaretten der nicht rauchenden Familienmitglieder zum Zweck des Verschenkens als Eigenbedarf gelten kann oder ob dies nicht zulässig ist. Der BFH entschied, dass der persönliche Bedarf – kauft jemand etwas als Geschenk „für nahe Familienangehörige“ – gewahrt sei, sowie die Selbsteinfuhr gegeben war und sprach aus diesen Gründen den Privatpersonen Recht zu. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2011, Az.: VII R 59/10

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