In seinem Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Rentennachzahlungen vor 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil, welchen das Alterseinkünftegesetz fixiert, besteuert werden müssen, falls die Summen erst nach dem 01.01.2005 zugeflossen sind.
Besteuerungsanteil anstelle des Ertragsanteils
Konkret ging es um eine Klägerin, die im Februar des Jahres 2003 aufgrund ihrer vollen Erwerbsminderung Rente beantragte. Dieser Antrag wurde allerdings erst zwei Jahre später mit Rückwirkung genehmigt. Das Finanzamt besteuerte die Nachzahlungen nicht mit dem Ertragsanteil von im konkreten Fall 4 %, sondern mit 50 % (Besteuerungsanteil). Das Finanzgericht Niedersachsen sprach jedoch der Klägerin, die eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil forderte, Recht zu. Diese Beurteilung bekräftigte das Gericht damit, dass Nachzahlungen vor der rechtlichen Wirksamkeit des Alterseinkünftegesetzes gemäß der alten Rechtssprechung besteuert werden müssen, falls ein Rentenantrag so frühzeitig eingereicht wird, dass mit einer Rentenzahlug vor dem 1. Januar des Jahres 2005 zu rechnen gewesen wäre.
BFH: Alterseinkünftegesetz gilt ausnahmslos
Dieser Einschätzung konnte der BFH nicht zustimmen. Die neue Regelung der Rentenbesteuerung gilt ausnahmslos für alle Zahlungen, die nach dem 31. Dezember des Jahres 2004 erfolgt seien. Quelle:
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2011; AZ: X R 1/10
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