Rechtsnews 29.12.2011 Julia Brunnengräber

Minderjähriger am letzten Tag der Probezeit gekündigt – Bundesarbeitsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit

Gesetzlich ist eine Kündigung während der Probezeit jederzeit sowohl von Seiten des Ausbildenden als auch von Seiten des Auszubildenten nach § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) möglich. Im folgenden Fall geht es um einen minderjährigen Auszubildenden, der am letzten Tage seiner dreimonatigen Probezeit gekündigt wurde und darum, ob das Kündigungsverfahren ordnungsgemäß von statten ging.

Verreiste Rechtsvertreter können Kündigung der Tochter erst später lesen

Konkret musste bezüglich des Auszubildenden darauf geachtet werden, dass seine Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt und nicht danach, womit § 22 Abs. 1 BBiG befolgt wird. Die Minderjährigkeit des Auszubildenden hat zur Folge, dass § 106 BGB greift, der besagt, dass Jugendliche unter 18 Jahren nur bedingt geschäftsfähig sind. Die Kündigung kann daher nach § 131 Abs. 2 BGB nur wirksam werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter, in diesem Falle die Eltern, miteinbezogen werden. Sie müssen die Kündigung erhalten. „Erhalten“ heißt hier, dass sie in deren Briefkasten aufzufinden sein muss. Gemäß § 174 BGB müssen die Eltern über die Kündigung in Kenntnis gesetzt werden, damit sie in Kraft treten kann. Die schriftliche Kündigung unter gesetzlicher Vertretung der Eltern wurde zum einen an den Ausbildenden verschickt, sowie an die Eltern. Jener fand das Schreiben im Briefkasten zwei Tage später und die Eltern, die verreist waren auch erst wenige Tage später. Daher gingen der Auszubildende, sowie seine Eltern davon aus, dass die Kündigung nicht rechtskräftig sei. Vor Gericht wollten der Gekündigte und dessen Eltern eine Unwirksamkeit der Kündigung erstreiten.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Kündigung rechtmäßig erteilt

Das Bundesarbeitsgericht hingegen entschied, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgt und somit rechtsmäßig sei. Es gehe nicht darum, wann die Rechtsvertreter die Kündigung lesen. Dass sie verreist waren, spielt keine Rolle, da es nur darauf ankommt wann sich das Schreiben im entsprechenden Briefkasten befindet und normale Umstände gegeben waren, unter denen sie das Schreiben zur Kenntnis nehmen konnten. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011, Az.: 6 AZR 354/10

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