Rechtsnews 29.02.2012 Julia Brunnengräber

Ausbau der Stadtautobahn in Berlin – Trassenfreilegung vorerst untersagt

Im Fokus: Die Berliner Stadtautobahn A 100. Diese Trasse soll verlängert werden. Es wurde daher geplant, Teile der Trasse freizulegen. Umstritten ist das Projekt sowieso seit jeher. Der Protest ist groß – wollen viele Berliner verhindern, dass der „Betonteppich“ durch Berlin noch weiter ausgerollt wird. Das Stadtbild wird durch die Autobahn verändert. Weniger Natur ist dann an diesen Stellen aufzuweisen. Auch das Lärmaufkommen verändert sich. Die Berliner Stadtentwicklung will aber den Verkehrsstrom durch die A 100 abfangen. Wird sie ausgebaut und verbessert, kann der Verkehr effizienter geregelt werden, so deren Ziel. Trotz Beschluss des Gerichts, dass der Ausbau im Moment ausgesetzt ist, verstieß die Stadt dagegen.

Eilantrag gegen Trassenfreilegung

Die hier auftretenden Gegner der Trassenfreilegung: Ein Naturschutzverband und mehrere Privatpersonen. Sie stellten einen Eilantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie wollten erreichen, dass die betroffenen Teile der Trasse nicht freigelegt werden – dass die bauvorbereitenden Maßnahmen also nicht durchgeführt werden.

Eilbeschluss des BVerwG: Baumaßnahmen vorerst untersagt

Tatsächlich hatten die Antragsteller Erfolg: Ergebnis ihres Eilantrages war ein Eilbeschluss durch das BVerwG. Die Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen sind laut gerichtlichen Beschluss untersagt. Das bedeutet, dass der Vollzug des Planfestellungsbeschlusses ausgesetzt ist bis die rechtlichen Einwände abschließend geprüft sind. Das Interesse der Kläger überwiege laut Gericht, im Gegensatz zu den Interessen des Landes Berlin, den Planungsfeststellungsbeschluss sofort durchzuführen.

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BVerwG untersagt Senatsverwaltung der Stadtentwicklung nochmals Baumaßnahmen

Trotzdem nahm die Senatsverwaltung Maßnahmen vor. Sie begann Anfang 2012 ein Kleingartengelände, das sie erworben hatte, zu räumen. Es sollte später zur Trassenverlängerung werden. Sie veranlasste die Beseitigung von Obstbäumen und Sträuchern. Laut BVerwG fällt das unter die Durchführung des Planfestellungsbeschlusses und ist untersagt. Erlaubt aber sind Verkehrssicherungen, wenn die Senatsverwaltung Eigentümer solcher Grundstücke im geplanten Trassenbereich ist. Sind Gebäude einsturzgefährdet, können sie beseitigt werden. Auch Abfälle darf die Stadt beseitigen. Abzuwarten ist aber bis auf Weiteres immer noch die abschließende Prüfung der rechtlichen Einwände der Kläger.

Quellen:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012, Az.: BVerwG 9 VR 2.12
  • Der Tagesspiegel

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