Rechtsnews 29.05.2012 Julia Brunnengräber

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus steuerpflichtig?

Patienten, die an Krebs leiden, werden häufig durch Chemotherapien stationär im Krankenhaus und infolgedessen auch ambulant behandelt. Zur Behandlung werden hierbei Zytostatika eingesetzt, die das Wachstum von Krebszellen verhindern sollen. Sind diese Medikamente steuerpflichtig, wenn sie ambulant verabreicht werden? Gemeinnützige Kliniken und das Finanzamt standen sich in dieser Sache als gegnerische Parteien gegenüber. Das FG Münster fällte eine Entscheidung.

Finanzamt verlangte Versteuerung ambulant verabreichter Zytostatika

Zunächst einmal ist es gemeinnützigen Kliniken durch eine sogenannte Institutsermächtigung gestattet, Zytostatika auch ambulant Patienten zu verabreichen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass dies aber der Steuerpflicht unterliege. Die stationäre Behandlung sei eine allgemeine Krankenhausleistung und steuerfreier Zweckbetrieb. Ambulant Zytostatika abzugeben, gehöre aber dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an und sei zu versteuerlichen. Die Kliniken hielten dagegen: Krankenhausbehandlung bedeute nicht nur ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern bedeute auch die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Außerdem seien die Übergänge zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung fließend. Das alles gehöre zu einem Behandlungsprozess. Ambulante Therapien sollten nicht davon abgegrenzt werden, so deren Argumentation. Die Zytostatika für die ambulante Behandlung der Patienten werde zudem aus der Krankenhausapotheke bezogen. Die gehöre zur Krankenhausbehandlung.

FG: Kliniken sind im Recht

Das FG urteilt, dass die ambulante Chemotherapie durch die Versorgung mit Zytostatika nicht der Steuerpflicht unterliege. Sie falle weder unter die Körperschaft- noch unter die Gewerbesteuer. Als Grund dafür nennt das FG, dass diese ambulante Behandlung zum Zweckbetrieb des Krankenhauses gehöre und stimmt den Kliniken und deren Argumentation zu.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 17. April 2012, Az.: 9 K 4639/10 K, G

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