Rechtsnews 28.06.2012 Julia Brunnengräber

Altenpflegerin erzielt Vergleich durch Restitutionsklage

Folgender Sachverhalt zeigt, dass die Europäische Union mit ihrem Regelwerk und ihren Grundsätzen Wirkungen auf Einzelpersonen haben kann und die Rechte des Einzelnen schützt. Eine Altenpflegerin machte sich das erfolgreich zunutze.

Altenpflegerin akzeptiert ihre Kündigung nicht

Eine Altenpflegerin wurde außerordentlich gekündigt. Sie hatte Pflegemissstände angezeigt, die ihren Arbeitsort betreffen und sich damit an ihre Arbeitgeberin gerichtet. Außerdem hat sie ihre Vorgesetzte wegen Abrechnungsbetrugs angezeigt und ein Flugblatt gegen sie verbreitet. Gegen die Kündigung ging die Altenpflegerin aber gerichtlich vor und wollte damit deren Unwirksamkeit durchsetzen. Eigentlich sah es so aus, als wäre sie längst mit ihrer Forderung gescheitert, da sie diese vor verschiedenen Gerichten erfolglos vorgetragen hat. Sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin hielt die Kündigung für rechtswirksam, als auch das Bundesarbeitsgericht, das ihr Ersuchen zurückwies. Sogar vor dem Bundesverfassungsgericht legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, aber auch das nahm diese nicht zur Entscheidung an.

Art. 10 der Europäischen Konvention verletzt

Eine Wende nahm die Sache vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stellte fest, dass die Sachlage keineswegs eindeutig ist. Er entschied, dass die gerichtlichen Entscheidungen die Meinungsfreiheit der Klägerin nicht zur Genüge berücksichtigt haben und stützt sich damit auf Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dieser Artikel sei verletzt worden.

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Altenpflegerin erhebt Restitutionsklage und erhält Abfindung

Darauf konnte sich folglich die Altenpfelgerin stützen. Sie hat Restitutionsklage erhoben. Durch diese wird das Urteil des LAG Berlin beseitigt. Vor dem LAG Berlin wurde erneut verhandelt. Das Ergebnis: Ein Vergleich. Die Kündigung  ist demnach nicht mehr außerordentlich, sondern ordentlich und die Gründe dafür sind betrieblicher Art. Der Vorteil für die Klägerin: Sie erhält daher eine Abfindung „im hohen fünfstelligen Bereich“.

Quellen:

  • Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2012, Az.:  25 Sa 2138/11
  • Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012, Az.: 25 Sa 2138/11

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