Rechtsnews 06.07.2012 Julia Brunnengräber

Finanzamt muss Auskunft über gemeinnützige Vereine geben

Für gemeinnützige Vereine gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, wenn es sich um Zweckbetriebe handelt. Das heißt, die gemeinnützigen Zwecke stehen im Vordergrund. An diesen hat solch ein Verein all sein Handeln auszurichten, was auch bedeutet, dass er mit anderen Betrieben nicht in größerem Maße in Wettbewerb treten soll, als um gemeinnützige Zwecke zu erfüllen. Was geschieht aber, wenn ein anderes Unternehmen annimmt, dass ein gemeinnütziger Verein sich nicht daran hält und trotzdem steuerliche Vorteile nutzt?

Auskunft von Finanzamt über vermeintlichen Konkurrenten?

Ein Unternehmen nahm genau das an und forderte vom Finanzamt Auskunft über die Besteuerung des vermeintlichen Konkurrenten. Das klagende Unternehmen sah durch den gemeinnützigen Verein für sich Wettbewerbsnachteile auf dem Markt. Beide führen Transporte von Blutkonserven und Ärzteteams durch. Das Finanzamt lehnte es aber ab, Auskünfte über die Besteuerung zu erteilen, da das unter das Steuergeheimnis falle. Das Finanzgericht forderte es aber auf, Auskunft zu erteilen, wogegen das Finanzamt sich weiterhin sträubte. Daher ging der Fall bis vor den Bundesfinanzhof.

BFH: Konkurrent kann u.U. Auskunft verlangen

Das BFH entschied, dass ein Konkurrent Auskunft verlangen darf. Einzige Voraussetzung sei, „dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen“. Hat das Unternehmen, das um Auskunft bittet, die Information über die Besteuerung schließlich erhalten, kann es eine Konkurrentenklage dagegen erheben.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2012, Az.: VII R 4/11

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