Rechtsnews 20.07.2012 Manuela Frank

BFH: Urteil zum Schuldzinsenabzug

Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, welches auf ein Kontokorrentkonto überwiesen wurde, und darüber hinaus Schuldzinsen für ebendieses Kontokorrentkonto als betriebliche Ausgaben abgezogen werden dürfen, im Falle, dass der Unternehmer so genannte Überentnahmen durchgeführt hat, also dem Betriebsvermögen mehr entnommen als die Firma zuvor durch Gewinne und Einlagen eingenommen hat.

§ 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes beschränkt Schuldzinsenabzug

§ 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes begrenzt den Schuldzinsenabzug als betriebliche Ausgaben, falls der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Von diesem Gesetz ausgeschlossen sind lediglich Schuldzinsen für Darlehen, die eingesetzt werden sollen, um Herstellungs- und Anschaffungsaufwendungen von Wirtschaftsgütern, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, zu finanzieren. Man spricht in diesem Fall von Investitionsdarlehen.

Uneingeschränkter Abzug nur für „Darlehens-Schuldzinsen“

Wenn auf ein Betriesbkonto Darlehensmittel eingehen, von dem zukünftig Anlagegüter, aber auch sonstige Kosten beglichen werden, ist oft unklar, inwiefern die Darlehensmittel dazu dienen, um nur die Anlagegüter zu beschaffen. Denn ein uneingeschränkter Abzug kann lediglich für die dafür aufgekommenen Schuldzinsen stattfinden. In Bezug auf diese Tatsache hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Investitionen, die in den 30 Tagen vor bzw. nach der Ausschüttung der Darlehensgelder vom Kontokorrentkonto getätigt werden, mit dem Darlehen beglichen wurden. Sollte der Zeitraum 30 Tage überschreiten, so liegt es am Unternehmer, den Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Begleichung der Wirtschaftsgüter darzulegen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2012

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