Ist ein Rettungsdienst gemeinnützig, ist er von der Steuerzahlungspflicht befreit. Ist das aber auch der Fall, wenn er in der Rechtsform eine GmbH ist und der Landkreis Gesellschafter ist? Das zuständige Finanzamt hatte hierbei Zweifel geäußert. Es merkte an, dass eine GmbH im Auftrag des Landkreises tätig wird und damit fehle es an der „Opferwilligkeit“. Daher ging der Fall vor das Finanzgericht.
FG: Nutzen für die Allgemeinheit muss bestehen
Das Finanzgericht erläuterte, welche Tätigkeiten als gemeinnützig anzusehen sind. Das sind die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, Krankentransporte und Rettungswachen. Diesbezüglich besteht kein Zweifel an der Gemeinnützigkeit, betonte das Gericht. Allein die Gemeinnützigkeit sei entscheidend und der Nutzen für die Allgemeinheit liege vor. Das sei nicht zu bezweifeln. Die rechtliche Form, wie in diesem Fall, vermindere diesen Nutzen nicht.
- Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2012, Az.: 6 K 6086/08
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