Rechtsnews 23.10.2012 Julia Brunnengräber

Muss Rechtsbehelfserklärung Hinweis auf Einspruch per E-Mail enthalten?

Es ging bei diesem Sachverhalt um die Rechtsbehelfsbelehrung. Ist diese unrichtig, wenn kein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail vorliegt? Das Finanzgericht Münster urteilte.

Ein-Monats- und Ein-Jahres-Frist

Der konkrete Fall bezieht sich auf eine Finanzverwaltung, die eine Rechtsbehelfserklärung verwendet, die standardisiert ist. Steuerpflichtige werden darauf hingewiesen, schriftlich Einspruch beim Finanzamt erheben zu können. „Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.“ Ist die Rechtsbehelfsbelehrung richtig, muss innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, bei Unrichtigkeit verbleibt für den Einspruch ein Jahr lang Zeit (§ 356 Abs. 2 AO). Im konkreten Fall war ein Monat bereits um. War die Frist deshalb verpasst? Die Frau erklärte, dass der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung gefehlt habe, dass sie auch per E-Mail Einspruch einlegen könnte. Deshalb gelte in ihrem Fall die Frist eines Jahres.

FG: Es bedarf keines zusätzlichen Hinweises auf Einspruch per E-Mail

Das Finanzgericht entschied nicht zu ihren Gunsten. Die Ein-Jahres-Frist gelte hier nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig. Die Begründung: Rechtsbehelfsbelehrungen müssen sich durch Einfachheit und Klarheit auszeichnen und „dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen“. Werde zusätzlich darauf hingewiesen, dass per E-Mail Einspruch eingelegt werden könne, könne das Verwirrung stiften. Der Hinweis, dass der Einspruch „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“ genüge. Die Beschwerde wird aber vor den BFH zugelassen, da sie grundsätzliche Bedeutung hat.

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Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 1. August 2012, Az.: 11 V 1706/12 E

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