Rechtsnews 20.11.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zur Absetzbarkeit von Studienkosten

Ein Arzt sah seine medizinische Ausbildung nicht als ausreichend an, um seinen Beruf so ausüben zu können, wie er sich das vorstellte. Er fand, dass man als Arzt auch über seelsorgerische Fähigkeiten verfügen sollte, damit man zum Beispiel mit schwerkranken Menschen besser umgehen kann. Diese Fähigkeiten wollte er durch ein Theologiestudium erwerben. Das wollte er also nicht wegen seines eigentlichen Zweckes absolvieren, zum Beispiel um Lehrer für Theologie zu werden, sondern setzte es in Bezug zu seiner Tätigkeit als Arzt. Beim Finanzamt gab er in seiner Einkommenserklärung an, dass er die Kosten für das Studium als Fortbildungskosten berücksichtigen lassen und als Werbungskosten absetzen will. Das Finanzamt lehnte das ab, woraufhin der Nuklearmediziner vor Gericht ging.

FG spricht sich gegen Abzug der Kosten des Theologiestudiums als Werbungskosten aus

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass der Schwerpunkt eines Theologiestudiums nicht darauf abzielt, dass jemand in der Seelsorge geschult wird. Die Interessen der übrigen Theologiestudenten seien vollkommen andere. Es geht nicht darum, dass der Arzt einen Abschluss in Theologie macht, um dann in diesem Bereich zu arbeiten. Er will seine Kommunikationsfähigkeit steigern. Das FG spricht sich daher gegen einen Abzug als Werbungskosten aus. Vorstellbar ist es aber, dass der Arzt aufweisen kann, dass die Inhalte der besuchten Veranstaltungen an der Universität sich vorrangig auf seelsorgerische und kommunikative Aspekte beziehen. Dann sei in späteren Veranlagungszeiträumen ein Abzug denkbar, fügte das FG hinzu. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2012, Az.: 3 K 1240/10

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