Rechtsnews 07.01.2013 Julia Brunnengräber

Anforderung von Gerichtskosten trotz eingelegter Revision möglich

Gibt es einen Rechtstreit vor Gericht, entstehen Kosten. Wann aber sind Kostenrechnungen zu erstellen? Erst dann, wenn auch eine eingelegte Revision fertig bearbeitet ist oder schon vorher? Bisher gab es keine einheitliche Handhabung dessen durch die Finanzgerichte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fällt hierzu eine Entscheidung.

Kostenerstellung nach Abschluss eines Verfahrens?

Eigentlich wäre es nachvollziehbar, davon auszugehen, dass die Kostenerstellung erst nach Abschluss eines Verfahrens erfolgen sollte. Wird Revision eingelegt, bedeutet das, dass das Verfahren weiterhin in Gang ist und dementsprechend noch nicht beendet. So sah das auch eine Antragstellerin, deren Klage bereits abgewiesen worden war, die aber Revision eingelegt hatte. Über diese ist noch nicht entschieden. Der Streitwert wurde aber schon auf einen bestimmten Betrag festgesetzt. Dies diente als Grundlage dafür, der Antragstellerin eine Kostenrechnung vorzulegen und von ihr einen bestimmten Betrag anzufordern. Sie wehrte sich dagegen und argumentierte, dass Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Das Urteil sei durch ihre eingelegte Revision nicht rechtskräftig, weshalb die Gerichtskosten noch nicht fällig seien und die Kostenrechnung nicht gelten würde.

FG: Verfahrensgebühr wird schon bei Klageschrifteinreichung fällig

Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es berief sich auf die Vorschrift des Gerichtskostengesetzes (§ 6 GKG), wonach die Verfahrensgebühr schon mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Das FG betonte, dass die Verfahrensgebühr „sogleich“ und „in voller Höhe“ fällig wird. Die Antragstellerin hatte sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezogen, die nicht mehr maßgeblich ist. Diese bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF). Das heißt, die Antragstellerin muss akzeptieren, dass Gerichtskosten auch dann schon eingefordert werden können, wenn ein Verfahren wegen eingelegter und laufender Revsision noch nicht abgeschlossen ist. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012, Az.: 6 Ko 2327/12

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