Rechtsnews 19.03.2013 Julia Brunnengräber

Urteil zugunsten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

In diesem Fall ging es um den Umfang und die Beschäftigungsdauer eines Fahrers bei einer Taxizentrale. Darf eine Zollverwaltung diese Daten, die in den Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale“ festgehalten werden, einsehen und prüfen? Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden.

Mit „Taxizentrale“ ist eine Genossenschaft gemeint, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Es wurde eine Telefonzentrale installiert, worüber Aufträge an die Taxiunternehmer vermittelt werden. Beginnt ein Taxifahrer seiner Arbeit, muss er sich mit einer PIN-Nummer bei der Genossenschaft anmelden, gehört das Unternehmen für das er arbeitet zu dieser Genossenschaft. Das heißt, die Fahraufträge der Taxikunden kommen telefonisch rein. Je nach Reihenfolge ihres Eingangs werden sie verteilt. Auch die Halteplätze der Taxen werden dabei berücksichtigt. Das bedeutet, dass die erste Taxe am Halteplatz den Auftrag annehmen und ausführen muss und dabei Unverzüglichkeit erfolgen soll. Neben den normalen Aufträgen gibt es auch besondere Fahrdienste, für die die Genossenschaft Rechnungen erstellt und Verträge über bargeldlose Fahrten abschließt. Sowohl Zollverwaltung als auch Finanzgericht waren der Ansicht, dass die Geschäftsunterlagen der Genossenschaft eingesehen werden dürfen. Die Zollverwaltung wollte so prüfen, in welchem Umfang welcher Taxifahrer für die „Taxizentrale“ arbeitet und seit wann.

BFH: Schwarzarbeit muss vermieden werden

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Zollverwaltung dies möglich sein muss. Das soll der Schwarzarbeit entgegen wirken. Dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird also dann genüge getan, wenn die Geschäftsdaten der Genossenschaft, „aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben“, für die Zollverwaltung einsehbar sind. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 2. Januar 2013, Az.: VII R 41/10

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