Rechtsnews 18.11.2013 Christian R.

Stromsteuer schließt auch Straßenbeleuchtung mit ein

Ein Versorgungsunternehmen zog vor Gericht, da es die Stromsteuer u.a. für den Strom, der die Straßenbeleuchtung betrifft, nicht zahlen wollte. Es beantragte daher die Entlastung von der Stromsteuer. Das Hauptzollamt hatte dies bereits abgelehnt. Es war daher schließlich am Finanzgericht eine Entscheidung bekannt zu geben. Aufgabe des Unternehmens war es zum einen, Bürger mit Gas und Strom zu versorgen. Daneben hatte es aber auch die Stromversorgung für die öffentliche Straßenbeleuchtung der Gemeinde übernommen. Wie aber ist damit steuerrechtlich umzugehen?

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf beantwortete diese Frage. Es stimmte dem Hauptzollamt zu und erklärte, dass „der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt hat“. Weiter heißt es: „So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmens des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung.“ Abschließend ist daher festzuhalten: Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich. Die Entscheidung gilt zudem für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2013, Az.: 4 K 4017/12

 

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