Rechtsnews 22.07.2019 Christian R.

Beamten-Beihilfe: Beihilfestelle muss für Erektion bezahlen

Wie das Saarländische Verwaltungsgericht in seinem Urteil entschied, sind Leistungsausschlüsse in der Beihilfeverordnung des Landes ohne eine verankerte Härtefallregelung nicht wirksam.

Beihilfe für Beamten-Erektion wurde abgelehnt

Hintergrund des Urteils waren zwei Beamte, denen eine Beihilfe für bestimmte Medikamente nur teilweise bis gar nicht gewährt wurde. Bei einem Beamten sollte das Mittel Alvesco im Rahmen der Beihilfe bezuschusst werden. Die Beihilfestelle gewährte jedoch nur einen Festbetrag. Die Differenz musste der Beamte selbst tragen. Beim zweiten Beamten wurde eine Beihilfe komplett abgelehnt. Die Begründung dafür lautete, dass das Mittel Viridal lediglich zur Erhöhung der Lebensqualität diene und nicht medizinisch notwendig sei. Viridal soll bei erektilen Dysfunktionen helfen, die sich nach einer Operation einstellen können. Bei dem betroffenen Beamten wurde ein Prostatakarzinom entfernt, wobei die Operation eine erektile Dysfunktion auslöste.

Dienstherr hat Fürsorgepflicht für Beamten

Wie das Verwaltungsgericht Saarlouis urteilte, ist der Dienstherr verpflichtet, seiner Alimentationspflicht nachzukommen. Der Verordnungsgeber des Landes muss daher eine Härtefallregelung in die entsprechende Verordnung einbauen, damit Beamten keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen, die dann schließlich die Alimentation aushebeln würden.

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Härtefallregelung wurde bisher nicht in die Beihilfeverordnung integriert

Bisher wurde eine Härtefallregelung nicht in die Neufassung der Beihilfeverordnung integriert, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Demzufolge können den beiden Beamten auch keine Beschränkungen in der Leistung auferlegt werden. Die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen, die in der Beihilfeverordnung verankert sind, sind somit nicht anwendbar.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12.06.2014 – 6 K 492/13; 6 K 760/13 –

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