Rechtsnews 25.07.2014 Christian Schebitz

Geduldete Überstunden müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gibt der Klage einer Altenpflegerin recht, die von ihrem Arbeitgeber die Zahlung geleisteter Überstunden forderte. Dieser weigerte sich, die Überstunden zu bezahlen, da er diese seiner Aussage nach nicht explizit angeordnet hatte. Die Richter entschieden, dass Überstunden auch dann bezahlt werden müssen, wenn sie vom Arbeitgeber geduldet werden, das heißt, dass er die zusätzlichen Arbeitszeiten hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, diese Leistungen zu unterbinden.

150 Überstunden in einem Jahr

Die Altenpflegerin gab an, dass innerhalb eines Jahres 150 Überstunden zusammengekommen sind, für welche sie eine Ausgleichszahlung von ihrem Arbeitgeber verlangte. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung jedoch ab. Als Begründung gab er an, dass die Angestellte die Überstunden nicht detailliert nachweisen und er somit nicht wissen könne, ob sie die zusätzlichen Arbeitsstunden tatsächlich geleistet habe. Desweiteren verwies er darauf, dass er die Überstunden seiner Arbeitnehmerin nicht aufgetragen hat.

Wochen- und Tourenpläne als Belege für Überstunden

Nach der Absage des Arbeitgebers zog die Altenpflegerin vor Gericht. Als Beweis für ihre geleisteten Überstunden legte sie entsprechende Wochen- und Tourenpläne vor. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, wann die Altenpflegerin welchen Patient besucht hat und wie viel Zeit dafür benötigt wurde.

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Die Richter befanden, dass die Frau mit den Plänen ausreichend nachweisen konnte, dass und wie viele Überstunden sie gearbeitet hat. Mehr könne sie zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht tun.

Gericht glaubt Arbeitgeber nicht

Zudem glaubte das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber nicht, dass er von den Überstunden nichts gewusst hat. Schließlich verfügt der Arbeitgeber als Betreiber einer Altenpflege über Tourenpläne, aus denen täglich Beginn und Ende der Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter hervorgehen.

Diese Aufzeichnungen sind unter anderem für Leistungen gegenüber der Krankenkasse wichtig, da nachgewiesen werden muss, zu welchen Zeiten die Arbeitnehmer Hausbesuche bei Patienten gemacht haben. Nach Ansicht des Gerichts könne der Arbeitgeber angesichts dieser Sachlage nicht behaupten, dass die Angaben seiner Mitarbeiterin unrichtig sind.

  • Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 – 2 Sa 180/13 –

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