Rechtsnews 27.06.2015 Christian Schebitz

Streit um Zustimmung zu Mieterhöhung

Damit ein Vermieter die Miete erhöhen kann, die er von seinem Mieter für die Benutzung  seiner Wohnung erhält, muss er zunächst die Zustimmung des Mieters einholen. Erteilt ein Mieter seine Zustimmung nicht, so kann der Vermieter auch auf Erhöhung der Miete klagen. Über einen besonderen Fall der Erteilung einer Zustimmung hatte kürzlich das Amtsgericht Osnabrück zu entscheiden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter verlangte von seinen Mietern eine Mieterhöhung ab Januar 2015. Eine Mieterin stimmte daraufhin der Mieterhöhung zwar nicht ausdrücklich zu, zahlte aber kommentarlos im Januar und im Februar 2015 die höhere Miete an den Vermieter. Nachdem sich die Mieterin im Nachhinein doch noch gegen die Mieterhöhung aussprechen wollte, kam es zum Gerichtsverfahren. Der Vermieter war der Meinung, dass die Mieterin alleine schon durch die zweimalige Zahlung der nun erhöhten Miete ihre Zustimmung erteilt habe.

Streit um Zustimmung zu Mieterhöhung

Das mit dem Fall betraute Amtsgericht Osnabrück entschied nun zugunsten des Vermieters. Die zu klärende Frage, ob der Vermieter aus dem Verhalten der Mieterin den Schluss hatte ziehen dürfen, dass diese mit der Erhöhung der Miete einverstanden gewesen ist, wurde durch den zuständigen Richter mit ja beantwortet.

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Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass Willenserklärungen nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, also für den Empfänger der Erklärung schlüssig, zum Ausdruck gebracht werden können.

Im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung sei von einer Zustimmung der Mieterseite schon dann auszugehen, wenn eine einmalige unkommentierte Zahlung der erhöhten Miete erfolge.

  • Quelle: Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2015 – 42 C 734/15 (2) –

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