Kontext und Bedeutung für Betroffene
Schmerzensgeld nach einem Unfall auf dem Oktoberfest wird nicht automatisch gewährt, wenn sich Besucher bei einer Fahrt selbst verletzen. Das musste ein Mann aus dem Münchner Umland erfahren, der sich bei einer Wiesn-Fahrt das Handgelenk brach, weil er während der Fahrt die Arme über den Kopf riss und dabei gegen einen Stahlträger prallte. Der Fall zeigt exemplarisch, wo die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Betreibern von Fahrgeschäften liegen und welche Rolle das Eigenverschulden von Besuchern spielt. Für alle, die regelmäßig Volksfeste besuchen oder als Betreiber solcher Anlagen tätig sind, liefert die Entscheidung wichtige Anhaltspunkte zur Haftungsfrage.
Rechtlicher Hintergrund
Wer als Betreiber eines Fahrgeschäfts Besucher zu einer Fahrt einlädt, übernimmt damit eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet den Betreiber dazu, die Anlage so zu gestalten und zu warten, dass von ihr keine unangemessenen Gefahren für die Nutzer ausgehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jedes denkbare Risiko ausgeschlossen werden muss. Die Rechtsprechung verlangt lediglich Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, die ein verständiger Betreiber erkennen und vernünftigerweise abwenden kann und muss.
Die wichtigsten Vorschriften
Grundlage für Schmerzensgeldansprüche ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Danach haftet, wer schuldhaft die Gesundheit eines anderen verletzt, für den entstandenen immateriellen Schaden. Voraussetzung ist stets eine Pflichtverletzung, etwa in Form einer nicht erfüllten Verkehrssicherungspflicht. Kommt der Betreiber seinen Pflichten jedoch nach, etwa durch technische Prüfung der Anlage und ausreichende Warnhinweise, scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Zusätzlich kann ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB berücksichtigt werden, wenn dieser sich trotz eindeutiger Warnungen selbst in Gefahr gebracht hat.
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Aktuelle Entwicklung
Der Fall, über den das Amtsgericht München nun entschieden hat, ereignete sich beim Oktoberfest 2025. Der klagende Mann hatte gemeinsam mit seiner Frau und Freunden ein Fahrgeschäft besucht. Während der Fahrt riss er, wie auch andere Fahrgäste, die Arme über den Kopf. Dabei prallte seine rechte Hand gegen einen Stahlträger der Anlage, wodurch er eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitt. Von der Betreiberin forderte er daraufhin 10.000 Euro Schmerzensgeld und argumentierte, die vorhandenen Warnschilder hätten allenfalls das Hinauslehnen und Hinausstrecken der Arme untersagt, nicht aber das Hochreißen über den Kopf.
Die Betreiberin hielt dem entgegen, dass es an ihrem Fahrgeschäft gar keine Stahlträger gebe, an denen man sich bei gestreckten Armen verletzen könne, und dass sich ein vergleichbarer Vorfall nie ereignet habe. Der TÜV habe die Anlage erst wenige Tage vor dem Unfall geprüft. An mehreren Stellen seien zudem Schilder angebracht gewesen, die das Herausstrecken der Hände ausdrücklich verboten hätten.
Das Gericht folgte der Argumentation der Betreiberin und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatte, indem sie die Anlage ordnungsgemäß gewartet und Warnhinweise angebracht hatte. Sachverständige Zeugen bestätigten, dass sich das Fahrgeschäft sowohl elektrisch als auch bautechnisch in einwandfreiem Zustand befand und als betriebssicher zugelassen war. Auch das Argument des Klägers, die Beschilderung habe nicht klar genug vor dem Hochreißen der Arme gewarnt, ließ das Gericht nicht gelten. Aus den Schildern werde unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt und in keinem Umfang geduldet sei. Ob das Hochreißen der Arme auf Fahrgeschäften üblich sei oder nicht, spiele deshalb keine Rolle (AG München, Urteil vom 04.08.2026, Az. 172 C 1019/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung reiht sich in eine Linie von Gerichtsurteilen ein, die Betreibern von Fahrgeschäften und ähnlichen Freizeiteinrichtungen keine Rundum-Absicherung gegen jedes denkbare Fehlverhalten der Besucher auferlegen. Entscheidend ist, dass klare und verständliche Warnhinweise vorhanden sind und die technische Sicherheit der Anlage regelmäßig überprüft wird. Wer sich trotz eindeutiger Verbote bewusst oder unbewusst über diese Hinweise hinwegsetzt, trägt das damit verbundene Risiko selbst. Das Gericht machte deutlich, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Armbewegungen, etwa dem seitlichen Hinausstrecken und dem Hochreißen über den Kopf, nicht erforderlich ist, wenn die Warnung insgesamt unmissverständlich formuliert ist.
Was bedeutet das für Sie?
Für Besucher von Volksfesten bedeutet die Entscheidung, dass Warnschilder und Sicherheitshinweise an Fahrgeschäften ernst genommen werden sollten. Wer sich über solche Hinweise hinwegsetzt und sich dabei verletzt, kann in der Regel keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Betreiber verlangen. Für Betreiber von Fahrgeschäften zeigt der Fall, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation der Wartungsarbeiten und eine klare, gut sichtbare Beschilderung sind. Im Streitfall können technische Prüfberichte und Zeugenaussagen entscheidend dafür sein, ob eine Haftung besteht oder nicht.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Vorfall | Handgelenksbruch durch Aufprall an Stahlträger während Fahrt |
| Geforderte Summe | 10.000 Euro Schmerzensgeld |
| Gericht | AG München |
| Entscheidung | Klage abgewiesen |
| Begründung | Verkehrssicherungspflicht erfüllt, Warnschilder unmissverständlich |
| Rechtskraft | Noch nicht rechtskräftig |
Fazit
Das Amtsgericht München hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Betreiber von Fahrgeschäften auf Volksfesten ihrer Verkehrssicherungspflicht bereits dann genügen, wenn sie die Anlage technisch einwandfrei betreiben und mit klaren Warnhinweisen ausstatten. Besucher, die sich trotz eindeutiger Verbote gefährlich verhalten, können in solchen Fällen kein Schmerzensgeld erwarten. Die Entscheidung stärkt damit die Position von Betreibern, ohne dabei die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen an Fahrgeschäfte zu senken.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: Erst Kick, dann Klage: Kein Schmerzensgeld für Wiesn-Besucher
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