Kontext und Bedeutung für Betroffene
Die Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf ist für Käufer eine zentrale Absicherung gegen versteckte Mängel. Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden zeigt nun, wie weit die Pflichten eines Tierarztes bei einer solchen Untersuchung reichen. Wird eine röntgenologische Untersuchung vereinbart, genügt es nicht, lediglich Bilder anzufertigen. Der Tierarzt muss diese auch tatsächlich befunden, also fachkundig auswerten. Unterbleibt dies, kann er in voller Höhe für den entstandenen Schaden haften, selbst wenn er nicht Vertragspartner des Käufers war. Für Pferdekäufer, Verkäufer und Tierärzte gleichermaßen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Haftungsrisiken bei mangelhafter Ankaufsuntersuchung deutlich schärft.
Rechtlicher Hintergrund
Die Ankaufsuntersuchung bei Tieren wird rechtlich regelmäßig als Werkvertrag eingeordnet, da der Tierarzt einen bestimmten Erfolg schuldet, nämlich eine sachgerechte und vollständige Untersuchung mit belastbarem Ergebnis. Besonders relevant ist dabei die Frage, wer Vertragspartner des untersuchenden Tierarztes ist. Häufig beauftragt der Verkäufer den Tierarzt, während der eigentliche wirtschaftliche Nutzen der Untersuchung beim Käufer liegt, der seine Kaufentscheidung darauf stützt. In solchen Konstellationen kommt die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Tragen. Sie erlaubt es einem außenstehenden Dritten, trotz fehlender eigener Vertragsbeziehung Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner seines Vertragspartners geltend zu machen, wenn dieser erkennbar in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden sollte.
Die wichtigsten Vorschriften
Maßgeblich sind die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB, insbesondere die Vorschriften zur mangelhaften Werkleistung und zum Schadensersatz statt der Leistung. Ergänzend greift die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergibt. Für die Beweislastverteilung bei Pflichtverletzungen ist zudem § 280 Abs. 1 BGB einschlägig, wonach der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sofern er sich nicht entlasten kann.
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Aktuelle Entwicklung
In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hatte eine Käuferin für 25.000 Euro ein Pferd erworben, das wenige Monate später zu lahmen begann. Eine Untersuchung ergab Wirbelkörperdeformierungen, die das Tier teilweise unreitbar machten. Vor dem Kauf war das Pferd vom Tierarzt des Verkäufers untersucht worden, der Röntgenbilder angefertigt, diese jedoch nicht befundet hatte. Nachdem sich die Käuferin mit dem Verkäufer auf eine Zahlung von 6.000 Euro geeinigt hatte, verklagte sie den Tierarzt auf den verbleibenden Schaden.
Ein Gutachten zeigte, dass die späteren Wirbelsäulenschäden zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung zwar noch nicht erkennbar waren, jedoch bereits Veränderungen an drei Dornfortsätzen sichtbar gewesen wären, die auf eine mögliche spätere Erkrankung hätten hindeuten können. Das LG Görlitz hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen, da es davon ausging, die Käuferin habe dem Tierarzt derart vertraut, dass sie das Pferd auch bei ordnungsgemäßer Befundung gekauft hätte.
Die Berufung zum OLG Dresden hatte hingegen Erfolg. Der 4. Zivilsenat verurteilte den Tierarzt zu Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000 Euro (OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026, Az. 4 U 504/25). Das Gericht stellte klar, dass eine röntgenologische Untersuchung zwar nicht zum Standardumfang einer Ankaufsuntersuchung gehört, hier aber ausdrücklich vereinbart worden war. Werde eine solche Untersuchung vereinbart, sei nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht nur die Anfertigung, sondern auch die Befundung der Bilder geschuldet. Komme der Tierarzt dieser Pflicht nicht nach, trage er die Beweislast dafür, dass eine Befundung ausnahmsweise nicht geschuldet war. Diesen Nachweis konnte der Tierarzt im vorliegenden Fall nicht erbringen.
Der Senat bejahte zudem, dass die Käuferin in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Vertrags einbezogen war, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Untersuchung als Entscheidungsgrundlage für den Kauf dienen sollte. Auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden wurde bejaht, da eine ordnungsgemäße Befundung mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgehalten hätte. Der zuvor mit dem Verkäufer geschlossene Vergleich stehe der Haftung des Tierarztes nicht entgegen.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Tierärzte bei Ankaufsuntersuchungen nicht nur formal tätig werden dürfen. Wer zusätzliche diagnostische Maßnahmen wie Röntgenaufnahmen vereinbart, muss diese auch inhaltlich auswerten und dokumentieren. Bloßes Anfertigen von Bildmaterial ohne fachliche Beurteilung genügt den vertraglichen Pflichten nicht. Zudem zeigt das Urteil, dass Käufer auch dann Ansprüche gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt haben können, wenn sie selbst keinen eigenen Untersuchungsvertrag geschlossen haben.
Was bedeutet das für Sie?
Für Käufer von Pferden bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position gegenüber Tierärzten, die eine Ankaufsuntersuchung mangelhaft durchführen. Wird eine Röntgenuntersuchung vereinbart, können Käufer erwarten, dass die Bilder auch fachkundig befundet werden. Tierärzte sollten im eigenen Interesse jede Untersuchung lückenlos dokumentieren und offene Befundungen ausdrücklich kenntlich machen, um im Streitfall die Beweislast erfüllen zu können. Verkäufer sollten wissen, dass ein mit dem Käufer geschlossener Vergleich die Haftung des beauftragten Tierarztes gegenüber dem Käufer nicht automatisch ausschließt.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Gericht | OLG Dresden |
| Datum | 07.07.2026 |
| Aktenzeichen | 4 U 504/25 |
| Streitpunkt | Fehlende Befundung von Röntgenbildern bei Pferdeankaufsuntersuchung |
| Ergebnis | Volle Haftung des Tierarztes auf Schadensersatz |
| Rechtsgrundlage | Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter |
Fazit
Das Urteil des OLG Dresden setzt klare Maßstäbe für die Pflichten von Tierärzten bei Ankaufsuntersuchungen mit vereinbarter Röntgendiagnostik. Wer Bilder anfertigt, muss sie auch auswerten, andernfalls drohen weitreichende Haftungsfolgen gegenüber dem Käufer, selbst ohne eigenen Vertrag mit diesem.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: Teurer Fehler bei Pferdekauf
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