Rechtsnews 07.08.2026 Christian R.

OLG Bamberg billigt Eheschließung per Videocall

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Eine Eheschließung von Ausländern in Deutschland kann rechtliche Hürden aufwerfen, insbesondere wenn die Trauung nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Heimatrecht der Verlobten erfolgen soll. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich nun mit einem ungewöhnlichen Fall befasst: Eine Somalierin und ein Somalier wollten bei der somalischen Botschaft in Berlin heiraten, doch die Frau wollte aus aufenthaltsrechtlichen Gründen die Botschaftsräume nicht betreten. Die Lösung war eine Eheschließung über ein offenes Fenster und einen Videocall. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue rechtliche Einordnung solcher Auslandseheschließungen für Betroffene ist, insbesondere im Hinblick auf die spätere Anerkennung der Ehe in Deutschland und mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen.

Rechtlicher Hintergrund

Für Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, gelten besondere kollisionsrechtliche Regelungen. Grundsätzlich schreibt das deutsche Recht vor, dass eine Eheschließung im Inland in der hierzulande vorgeschriebenen Form erfolgen muss. Für Fälle, in denen zwei Ausländer derselben Staatsangehörigkeit heiraten möchten, sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme vor: Die Eheschließung kann auch vor einer Person erfolgen, die von der Regierung des Heimatstaates dazu ermächtigt wurde, etwa einem Konsularbeamten.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentrale Norm ist Art. 13 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Satz 2 enthält jedoch eine wichtige Ausnahme für Verlobte, die beide keine Deutschen sind: Sie können die Ehe auch vor einer ordnungsgemäß bestellten und ermächtigten Person schließen, wenn dies nach dem Recht eines der Staaten, denen ein Verlobter angehört, zulässig ist. Nach der Eheschließung ist gemäß § 34 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) eine Nachbeurkundung durch das zuständige deutsche Standesamt möglich. Bestehen beim Standesamt Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Eheschließung, kann es nach § 49 Abs. 2 PStG eine Zweifelsvorlage an das zuständige Amtsgericht richten.

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Aktuelle Entwicklung

Im vorliegenden Fall hatten die beiden Verlobten dem Konsularbeamten der somalischen Botschaft in Berlin ihr Anliegen geschildert. Der Beamte erklärte sich bereit, die Eheschließung außerhalb der Botschaftsräume zu ermöglichen. Er befragte beide Verlobte vor der Botschaft, ob sie die Ehe eingehen wollten, was beide bejahten. Anschließend begab er sich mit dem Mann in die Botschaft, während die Frau auf Anweisung draußen blieb. Über ein geöffnetes Fenster und einen Videocall hielt die Frau während der weiteren Zeremonie Kontakt zum Konsularbeamten und ihrem Verlobten. Das Konsulat stellte im Anschluss eine Heiratsurkunde aus und erledigte die weiteren Formalitäten nach somalischem Recht.

Das zuständige Standesamt war sich bei dem darauffolgenden Antrag auf Nachbeurkundung unsicher, ob die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB erfüllt waren, und legte die Sache dem Amtsgericht Coburg vor. Dieses vertrat die Auffassung, dass wegen des Aufenthalts der Frau auf deutschem Staatsgebiet Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB einschlägig sei, wonach im Inland nur die deutsche Form gelte. Das Standesamt legte daraufhin Beschwerde ein, sodass der Fall dem OLG Bamberg vorgelegt wurde.

Das OLG Bamberg prüfte, ob die Ehe wirksam „vor“ dem ermächtigten Konsularbeamten im Sinne von Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB geschlossen wurde. Es stellte fest, dass die Frage, ob diese Vorschrift die gleichzeitige persönliche Anwesenheit vor dem Trauorgan verlangt, vom Bundesgerichtshof (BGH) bislang nicht geklärt und in der juristischen Literatur umstritten sei. Das Gericht ließ diese Frage im konkreten Fall jedoch offen, weil der Konsularbeamte unmittelbar zuvor persönlich mit beiden Verlobten gesprochen hatte und die Frau sich nicht an einem entfernten Ort, sondern direkt vor der Botschaft mit geöffnetem Fenster befand. Über den Videocall sei eine zusätzliche Verbindung hergestellt worden. In der Gesamtschau habe damit ein staatlicher Akt „im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten“ stattgefunden. Dies erfülle Sinn und Zweck der deutschen Regelung, da weder eine reine Konsensehe ohne staatlichen Akt vorliege noch die ausländische Form ihre Wirkung verfehle. Das OLG Bamberg entschied daher, dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.07.2026, Az. 12 Wx 2/25 e).

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des OLG Bamberg zeigt, dass die Gerichte bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB einen pragmatischen Ansatz verfolgen, wenn technische Hilfsmittel wie Videotelefonie zur Überbrückung räumlicher Distanzen eingesetzt werden. Entscheidend war für das Gericht nicht die formale Anwesenheit im selben Raum, sondern die faktische gleichzeitige Verbindung aller Beteiligten während des Trauakts. Damit knüpft das Gericht an den Sinn und Zweck der Norm an, ohne die offene Rechtsfrage zur grundsätzlichen Anforderung der persönlichen Anwesenheit abschließend zu klären.

Was bedeutet das für Sie?

Für ausländische Paare, die in Deutschland nach dem Recht ihres Heimatstaates heiraten möchten, kann diese Entscheidung relevant sein, wenn eine physische Anwesenheit in Botschaftsräumen aus persönlichen oder aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht gewünscht oder möglich ist. Wer eine ähnliche Konstellation plant, sollte sich vorab genau mit dem zuständigen Konsulat und gegebenenfalls dem Standesamt abstimmen, um die formellen Voraussetzungen zu klären. Da die Rechtsfrage zur erforderlichen Anwesenheit weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt ist, bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit in vergleichbaren Fällen bestehen.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht OLG Bamberg
Datum der Entscheidung 15.07.2026
Aktenzeichen 12 Wx 2/25 e
Zentrale Norm Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB
Ergebnis Nachbeurkundung der Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG möglich
Besonderheit Eheschließung über offenes Fenster und Videocall gebilligt

Fazit

Das OLG Bamberg hat mit seiner Entscheidung eine kreative Lösung für eine ungewöhnliche Ausgangssituation rechtlich abgesichert. Die Eheschließung über ein offenes Fenster und einen Videocall wurde als ausreichend angesehen, um dem Erfordernis der Anwesenheit „vor“ dem ermächtigten Konsularbeamten im Sinne von Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB zu genügen. Die grundsätzliche Frage, ob eine gleichzeitige persönliche Anwesenheit stets erforderlich ist, bleibt jedoch weiterhin ungeklärt.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern








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