Rechtsnews 05.08.2026 Christian R.

Sturz bei Firmenmassage ist kein Arbeitsunfall

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Ein Arbeitsunfall auf dem Weg zur betrieblich angebotenen Massage wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Das hat das Sozialgericht München entschieden und damit die Grenzen des Versicherungsschutzes bei betrieblichen Gesundheitsangeboten klar gezogen. Für viele Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Zugang zu Massagen, Yoga-Kursen oder anderen Wellnessangeboten erhalten, ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass nicht jede vom Arbeitgeber organisierte oder finanzierte Aktivität automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, selbst wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet und gesundheitsfördernd sein soll.

Betriebliches Gesundheitsmanagement gewinnt in Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Viele Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten Massagen, Fitnesskurse oder ähnliche Programme an, um Rückenbeschwerden, Stress oder andere arbeitsbedingte gesundheitliche Belastungen zu reduzieren. Kommt es dabei zu einem Unfall, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieser als Arbeitsunfall gilt und damit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgelöst werden. Das Urteil des SG München liefert hierzu wichtige Orientierung.

Rechtlicher Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte grundsätzlich vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist jedoch, dass zwischen der Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, und der versicherten Beschäftigung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Nicht jede Handlung, die während der Arbeitszeit oder auf dem Betriebsgelände erfolgt, ist automatisch versichert.

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Die wichtigsten Vorschriften

Maßgeblich ist § 8 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Satz 1 dieser Norm bestimmt, dass Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit sind. Satz 2 definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Entscheidend ist damit stets die Frage, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, dem Betriebsinteresse dient oder dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen ist.

Ergänzend regelt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den sogenannten Wegeunfall. Danach sind auch Unfälle versichert, die sich auf dem unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit ereignen. Auch hier gilt jedoch, dass der Weg selbst einem versicherten Zweck dienen muss. Führt der Weg lediglich zu einer privaten Beschäftigung, entfällt der Versicherungsschutz auch für den Wegeanteil.

Aktuelle Entwicklung

Im konkreten Fall hatte eine Angestellte einer Münchner Unternehmensgruppe über ein betriebsinternes Portal einen Termin für eine professionelle Schulter- und Nackenmassage gebucht. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesundheitsförderungsmaßnahme, an der Beschäftigte freiwillig während der Arbeitszeit teilnehmen konnten. Beim Betreten des Massageraums auf dem Betriebsgelände rutschte die Mitarbeiterin auf Massageöl aus, das sich auf dem Boden befand, und erlitt dabei unter anderem eine Kniegelenksprellung sowie einen Außenmeniskusriss.

Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht München bestätigte diese Entscheidung (SG München, Urteil vom 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25). Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und der Teilnahme an der Massage. Selbst wenn die Massage der Prävention arbeitsbedingter Nackenbeschwerden diene, gehöre sie grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten.

Auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sowie die Freistellung während der Arbeitszeit änderten an dieser Einschätzung nichts. Der gesetzliche Versicherungsschutz könne nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch die betriebliche Zeiterfassungspraxis ausgedehnt werden. Schließlich verneinte das Gericht auch das Vorliegen eines Wegeunfalls. Da bereits die Massage selbst als eigenwirtschaftliche Privatsache einzustufen sei, gelte dies gleichermaßen für den Weg dorthin, auch wenn dieser über das Betriebsgelände führte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt werden.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des SG München reiht sich in eine Linie der Sozialgerichte ein, wonach der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eng an das Betriebsinteresse geknüpft ist. Maßgeblich ist nicht, ob eine Tätigkeit während der Arbeitszeit oder auf dem Betriebsgelände stattfindet, sondern ob sie unmittelbar der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dient. Freiwillige Wellnessangebote, auch wenn sie gesundheitsfördernd wirken und vom Arbeitgeber organisiert oder bezahlt werden, fallen regelmäßig in den privaten Bereich der Beschäftigten. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahme mittelbar arbeitsbedingten Beschwerden entgegenwirken soll.

Was bedeutet das für Sie?

Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie sich bei der Teilnahme an betrieblichen Gesundheitsangeboten wie Massagen, Fitnesskursen oder ähnlichen Programmen nicht automatisch auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen können. Wer bei einer solchen Aktivität verunglückt, muss im Zweifel selbst für die finanziellen Folgen aufkommen oder auf private Versicherungen zurückgreifen. Es empfiehlt sich daher, vor der Teilnahme an solchen Angeboten zu prüfen, ob eine private Unfallversicherung oder eine ergänzende Absicherung besteht.

Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung betrieblicher Gesundheitsförderungsmaßnahmen transparent kommunizieren, dass hierbei kein automatischer Unfallversicherungsschutz besteht. Dies kann helfen, spätere Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden. Betroffene, die dennoch der Auffassung sind, dass in ihrem Einzelfall ein engerer betrieblicher Bezug besteht, sollten rechtlichen Rat einholen, da die Abgrenzung zwischen versicherter und privater Tätigkeit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht Sozialgericht München
Datum der Entscheidung 22.07.2026
Aktenzeichen S 9 U 498/25
Kernaussage Weg zu und Teilnahme an betrieblicher Massage sind kein Arbeitsunfall
Maßgebliche Vorschrift § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Rechtskraft Nicht rechtskräftig, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht möglich

Fazit

Das SG München stellt klar, dass betriebliche Wellness- und Gesundheitsangebote wie Massagen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Weder die Bezahlung durch den Arbeitgeber noch die Durchführung während der Arbeitszeit vermögen daran etwas zu ändern. Beschäftigte sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und gegebenenfalls eigenständig für zusätzlichen Versicherungsschutz sorgen.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: SG München verneint Versicherungsschutz: Ausrutschen auf Massageöl ist kein Arbeitsunfall








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