Rechtsnews 02.09.2025 Christian R.

Palantir: Zwischen Ermittlungshilfe, Profiling und Überwachung

Mehrere Bundesländer setzen Analyseplattformen des US-Anbieters Palantir ein – bekannt unter Namen wie HessenDATA (Hessen), DAR (NRW) oder VeRA (Bayern). Ziel ist, vorhandene Polizeidaten datenbankübergreifend zu verknüpfen, schneller Spuren zu finden und komplexe Lagen zu bewältigen. Zugleich stehen Datenschutz, Grundrechte und die Grenze zum Profiling im Fokus. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, ordnet aktuelle Entwicklungen ein und zeigt – mit Musterbrief – wie Sie Auskunft darüber verlangen können, welche Daten über Sie in solchen Systemen verarbeitet werden.

Rechtlicher Hintergrund: Was ist erlaubt – und wo liegen die Grenzen?

Analysewerkzeuge wie Palantir werden im Polizeibereich auf Grundlage der jeweiligen Landespolizeigesetze bzw. – bei Bundesbehörden – des BKA-Gesetzes eingesetzt. Für die Bearbeitung personenbezogener Daten zu polizeilichen Zwecken gelten nicht die allgemeinen Betroffenenrechte der DSGVO, sondern die speziellen Regeln des Teils 3 BDSG (Gesetze im Internet ), insbesondere das Auskunftsrecht nach § 57 BDSG, das Recht auf Berichtigung/Löschung (§ 58 BDSG) und das Verfahren (§ 59 BDSG) sowie die Anrufung der Aufsichtsbehörde (§ 60 BDSG).

Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 Teile der hessischen Rechtsgrundlage (§ 25a HSOG) für den präventiven Einsatz von HessenDATA für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste nachbessern (Mitteilung des HBDI). Die Entscheidung markiert enge Grenzen für weitreichende Automatisierte Datenanalysen in der Gefahrenabwehr.

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Vertiefende Analyse: Bundesländer, Systeme, Status

Die folgende Übersicht fasst den öffentlich bekannten Stand zusammen (Auswahl):

Bund/Land System / Anbieter Status Rechtsgrundlage (Hinweis) Quelle
Hessen HessenDATA / Palantir Gotham im Einsatz (präventiv/ermittlungsunterstützend) § 25a HSOG (Teile verfassungswidrig, Nachsteuerung erforderlich) BVerfG 2023, HBDI
Nordrhein‑Westfalen DAR – Datenbankübergreifende Analyse und Recherche / Palantir Gotham flächendeckender Wirkbetrieb seit 05/2022 PolG NRW & interne Regelwerke; Verarbeitung nach Teil 3 BDSG LT‑NRW, Drs. 18/1400, Land NRW (DAR)
Bayern VeRA – Verfahrensübergreifendes Recherche‑ und Analysesystem / Palantir Einführung/Betrieb ab 2024/2025 PAG u.a.; Eigenbetrieb im BLKA‑Rechenzentrum Staatsregierung, Fachblog
Baden‑Württemberg Einführung einer Palantir‑Lösung angekündigt politisch beschlossen / Umsetzung angek. Änderung des PolG BW in Arbeit ZDFheute, Innenministerium BW
Bund (BKA/Polizei 2020) „Bundes‑VeRA“ (Konzept) politisch umstritten / gestoppt Projektfortführung offen Bundestag

Gemeinsam ist allen Lösungen: Es werden keine „neuen“ Daten erzeugt, sondern bereits bei der Polizei vorhandene Informationen quellenübergreifend verknüpft und visualisiert. Die Rechtsmäßigkeit hängt deshalb maßgeblich von Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datensparsamkeit und Transparenz ab. Besonders kritisch ist jede prognostische Nutzung („predictive policing“) ohne belastbare gesetzliche Leitplanken.

Praktische Tipps: So fordern Sie Auskunft über gespeicherte Daten (inkl. Palantir‑Systeme)

  1. Zuständige Stelle bestimmen: Wenden Sie sich an die Polizeibehörde, die voraussichtlich Daten zu Ihnen verarbeitet (meist das Landeskriminalamt Ihres Bundeslands; beim Bund das BKA). Das BKA erklärt das Verfahren hier: Auskunft über Speicherungen in polizeilichen Dateien.
  2. Rechtsgrundlage anführen: Bitten Sie um Auskunft nach § 57 BDSG i.V.m. § 59 BDSG (Verfahren). Bei Landespolizeien kann ergänzend das jeweilige Landesrecht gelten.
  3. Anfrage konkretisieren: Geben Sie Suchkriterien an (vollständiger Name, frühere Namen, Geburtsdatum, Anschrift, bekannte Aktenzeichen). Ohne solche Angaben darf die Behörde die Auskunft verweigern (§ 57 Abs. 3 BDSG).
  4. Was genau beantragen? Verlangen Sie insbesondere Informationen über Datenkategorien, Herkunft, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und konkrete Systeme (z. B. „Verarbeitung in HessenDATA / DAR / VeRA“).
  5. Antwortfrist: Nach § 59 BDSG ist unverzüglich zu informieren; praktisch kann die Prüfung einige Wochen dauern. Bei laufenden Ermittlungen kann die Auskunft ganz oder teilweise beschränkt werden. In diesem Fall muss die Behörde dies begründen und auf § 60 BDSG (Beschwerde an die Aufsicht) hinweisen.
  6. Keine Akteneinsicht, sondern Auskunft: Das Auskunftsrecht umfasst eine inhaltliche Information über die Verarbeitung – nicht zwingend Kopien kompletter Akten.
  7. Bei Ablehnung oder Schweigen: Wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsicht (Landesbeauftragter; beim Bund BfDI) und berufen Sie sich auf § 60 BDSG.

Musterbrief: Auskunftsersuchen nach § 57 BDSG (Polizei/Palantir‑Systeme)

Kopieren Sie den Text, ergänzen Sie Ihre Daten und schicken Sie ihn per Post oder per E‑Mail (mit qualifiziertem Identitätsnachweis, z. B. Ausweiskopie mit geschwärzter Ausweisnummer) an die voraussichtlich zuständige Polizeibehörde (z. B. LKA Ihres Bundeslands) oder das BKA.

Absender
Vorname Nachname
Straße Nr.
PLZ Ort
E‑Mail / Telefon

An die/den
[Name der Polizeibehörde, z.B. Landeskriminalamt XY]
[Abteilung/Datenschutz]
[Adresse]

Ort, Datum

Betreff: Auskunftsersuchen nach § 57 BDSG (Teil 3) – Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten, u.a. in Datenanalyse‑Systemen (z.B. HessenDATA/DAR/VeRA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 57 BDSG i.V.m. § 59 BDSG beantrage ich Auskunft, ob und welche mich betreffenden personenbezogenen Daten von Ihrer Behörde verarbeitet werden. 

Bitte teilen Sie mir insbesondere mit:
• welche Datenkategorien zu meiner Person gespeichert/verarbeitet sind,
• soweit verfügbar: die Herkunft der Daten (Quelle),
• Zwecke der Verarbeitung und jeweilige Rechtsgrundlagen,
• Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten offengelegt wurden,
• vorgesehene Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung,
• ob und in welchen Systemen der Datenanalyse (z.B. HessenDATA, DAR, VeRA) Daten zu meiner Person verarbeitet wurden/werden,
• sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung/Profilbildung stattfindet: die zugrunde liegende Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung.

Zur Identifikation und zur Erleichterung der Suche machen ich folgende Angaben:
• Name: [Vor‑/Nachname, ggf. frühere Namen]
• Geburtsdatum/-ort: [TT.MM.JJJJ, Ort]
• aktuelle Anschrift: [Adresse]
• frühere Anschriften (letzte 5 Jahre): [sofern zutreffend]
• bekannte Aktenzeichen/Vorgänge/Kontakte mit der Polizei: [sofern vorhanden]

Sollte eine vollständige Auskunft nach § 57 Abs. 6 BDSG ausnahmsweise nicht möglich sein, bitte ich um eine formgerechte Teilablehnung mit Begründung sowie den Hinweis auf mein Recht, nach § 60 BDSG die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen. 

Ich bitte um Antwort in der von mir gewählten Form (postalisch oder elektronisch) sowie um unentgeltliche Erteilung gemäß § 57 Abs. 8 BDSG.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift bei Postversand]

Weiterführende Informationen & Quellen

Fazit: Transparenz einfordern, Rechte kennen

Analyseplattformen wie Palantir können Ermittlungen beschleunigen – sie greifen aber tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Nach der BVerfG‑Entscheidung sind strenge Schranken gesetzt. Bürgerinnen und Bürger sollten ihr Auskunftsrecht aktiv nutzen, gezielt nach Verarbeitung in HessenDATA, DAR oder VeRA fragen und bei Ablehnung die Datenschutzaufsicht einschalten.

Service & Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Holen Sie bei konkreten Fällen bitte qualifizierten Rat ein. Unter  „www.Deutsche‑Rechtsanwaltshotline.de “ können Sie ein 30‑minütiges Gespräch für 49,99 €* buchen: Telefonische Rechtsberatung. Oder nutzen Sie unseren LexBot – die erste, professionelle KI‑Rechtsberatung ab 29,99 €* – schriftliche Antwort 24/7 in 3 Minuten.

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Haftungsausschluss: Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.

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