Rechtsnews 25.10.2022 Alex Clodo

Kann Schadensersatzanspruch bei einem Schockschaden bestehen?

Im Rahmen eines Urteils, zu einem sich durch mehrere Instanzen ziehenden Fall, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung über die Frage getroffen, ob und wann ein, durch eine Person erlittener Schockschaden, einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Der BGH bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem erlittenen Schock.

Alkoholisierter Fahrer rast in Motorradfahrerin

Ein stark alkoholisierter Mann raste gegen 15:20 Uhr mit fast 130 Km/h über eine Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 Km/h betrug. Nach einer langgezogenen Linkskurve verlor der alkoholisierte Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam auf die Gegenfahrbahn. Dort befand sich gerade ein Ehepaar, das sich auf zwei Motorrädern mit jeweils etwa 50 Km/h in entgegengesetzter Richtung bewegte. Nur knapp verfehlte der alkoholisierte Raser den vorausfahrenden Ehemann. Die mit kurzem Abstand folgende Ehefrau erfasste er jedoch voll und verursachte ihren Tod.

Bei dem nur knapp mit dem Leben davongekommenen Ehemann wurde nach dem Unfall eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt. Um das Geschehen besser verarbeiten zu können, musste der Mann außerdem aus der Ehewohnung ausziehen und schließlich auch seinen Beruf als LKW-Fahrer aufgeben. Er wechselte in den Innendienst seines Arbeitgebers.

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Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte dem Ehemann außergerichtlich einen Betrag von 4.000 €. Mit dieser Summe fand sich der Ehemann ab. Er verlangte eine zusätzliche Zahlung von 8.000 €.

Kann Todesmitteilung Schockschaden verursachen?

In erster Instanz sah es das Landgericht Arnsberg als gegeben an, dass der Ehemann bei dem Unfall einen Schock erlitt. Eine über den, durch die Versicherung des Unfallverursachers, bereits geleisteten Betrag hinausgehende Schadensersatzpflicht stellte es jedoch nicht fest.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) stellte gänzlich in Frage, ob hinreichend bewiesen werden könne, ob bei dem Kläger ein sogenannter Schockschaden festgestellt werden könne und führte dies unter anderem darauf zurück, dass der Ehemann sich nicht dauerhaft in Therapie befand.

Der BGH allerdings entschied nun in letzter Instanz zugunsten des Verletzten. Insbesondere wurde hierbei der Tatsache Rechnung getragen, dass der Mann unmittelbar an dem Geschehen beteiligt war, bei dem seine Ehefrau zu Tode kam. Deutlich eher, als das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen des Todes eines Angehörigen durch die Überbringung der Todesnachricht durch einen Dritten, sei das Miterleben der Tötung eines Angehörigen dazu geeignet, bei der betroffenen Person einen Schockschaden zu verursachen, so die Richter.

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Quellen:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2012 – I-9 U 179/11

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13.10.2011 – I-1 O 533/10

 

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