Rechtsnews 24.01.2023 Alex Clodo

Sind Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Die Krankenzahlen steigen zur momentanen Zeit in die Höhe. Nicht nur Corona, sondern auch die „normale“ Grippe macht den Deutschen zu schaffen. Der Bericht beschäftigt sich mit der Frage, ob die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen sind. Über diese Frage entschied das LSG Rheinland-Pfalz. Ist der Arbeitgeber, welcher ein Impfangebot unterbreitet verpflichtet, eine Entschädigung für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung zu zahlen?

Grippeimpfung bringt unangenehme Folgen mit sich

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Der Kläger im konkreten Fall ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt. Diese GmbH betreibt unter anderem die Küche eines Krankenhauses. Dabei stellte der Krankenhausträger allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Patientenkontakt haben, einen kostenlosen Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dieses Angebot galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers.

Der Krankenhausbetreiber teilte mit, dass die Teilnahme an der Influenza Impfung freiwillig sei. Dabei nahm der Kläger an der Impfung teil. Jahre später entwickelte sich bei diesem ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführte. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen ab.

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Dabei hatte die Klage vor dem Schiedsgericht keinen Erfolg. Diese Entscheidung bestätigte auch das LSG Rheinland-Pfalz. Somit ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Folgen einer Grippeimpfung – Arbeitsunfall?

Welche Gründe führt das Gericht auf? Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung liegt kein Arbeitsunfall vor. Dabei ist nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient hat.

Weiterhin ist der Kläger weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Zudem hat keine Anweisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrecht vorgelegen. Es genügt nicht, die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch an dem Interesse des Arbeitgebers zu dienen. Letztlich hatte der Kläger auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses. Daher war die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich anzusehen.

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Quellen:

LSG Rheinland-Pfalz PM Nr. 1 vom 7.9.2021

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