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Rechtsnews 14.02.2021 Lisa Santos

Rechtliches zu Fasching und Karneval

Während der Karnevalszeit herrscht vielerorts der Ausnahmezustand. Kuscheltiere fliegen durch die Luft, Bützchen werden an fremde Menschen verteilt und von morgens bis abends feiern Narren ausgelassen auf den Straßen. Doch was ist dabei erlaubt und was nicht? Wir haben Ihnen einen närrischen Überblick zusammengestellt.

Fasching am Arbeitsplatz

Auch wenn viele Menschen an Fasching gerne in Verkleidung zur Arbeit kommen, hat ein Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch darauf. Prinzipiell dürfen Arbeitgeber ihren
Angestellten eine Dienstkleidung oder zumindest einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben, dies gilt vor allem in medizinischen oder handwerklichen Berufen. Allerdings gibt es viele Vorgesetzte, die die Kleidervorschriften während der Faschingszeit nicht so streng nehmen. Um sicher zu gehen, sollte sich ein Arbeitnehmer diesbezüglich aber auf jeden Fall im Voraus informieren.

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Übrigens sind weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag oder Faschingsdienstag feste Feiertage. Wer an diesen Tagen frei haben und ordentlich feiern möchte, sollte frühzeitig Urlaub beantragen.

Öffentliches Liebesspiel und Sexuelle Belästigung in der Karnevalszeit

An Fasching gehören eine Umarmung oder ein Bützchen, also ein Küsschen, traditionsgemäß dazu. Vor allem in Verbindung mit einem erhöhten Alkoholkonsum werden viele Narren auch gerne mal übermütig. Dabei müssen allerdings auch Feierwütige das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen stets wahren. Sobald der Gegenüber nämlich nicht einverstanden ist, kann eine noch so harmlos gemeinte Berührung schon als sexuelle Belästigung aufgefasst werden. Das traditionelle Küsschen auf die Wange ist im Karneval allerdings als fester Brauch etabliert und zählt – solange er in einem angemessenen Rahmen bleibt – nicht als sexuelle Belästigung.

In der Faschingszeit gelten für den öffentlichen Geschlechtsverkehr die gleichen Vorschriften wie sonst auch. Sex im Auto, in der freien Natur oder an anderen öffentlichen Plätzen ist prinzipiell erlaubt. Das Liebesspiel ist in der Öffentlichkeit nur dann verboten, wenn andere Menschen sich davon gestört fühlen könnten.

Sonstiges zum Thema Fasching und Karneval

Das Urinieren in der Öffentlichkeit gilt als Ordnungswidrigkeit und ist in jedem Fall verboten. Die Höhe der Bußgelder kann zwischen den unterschiedlichen Kommunen stark variieren. Aufgrund der zunehmenden Vorfälle sind einige Städte inzwischen dazu übergegangen, die Beträge innerhalb der Karnevalszeit zu erhöhen.

Während der Faschingsumzüge werfen die Narren traditionell kleine Geschenke in die Menge. Passanten, die von den fliegenden Süßigkeiten, Kuscheltieren oder ähnlichem getroffen werden, haben bei leichten Verletzungen in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wer an einem Umzug in der Karnevalszeit teilnimmt, muss nun mal damit rechnen, mit kleinen Geschenken beworfen zu werden.

Während der wilden Tage gelten für Gastwirte und Privatpersonen die gleichen Ruhezeiten wie sonst auch immer. Zwar gehen viele Nachbarn in der Karnevalszeit deutlich toleranter mit Lärmbelästigungen um, allerdings kann man sich nicht einfach pauschal darauf verlassen. Allgemein sollte jeder natürlich Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen.

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