Rechtsnews 15.05.2015 Christian Schebitz

Platzverweis für allzu neugierigen „Journalisten“

Wie weit die Rechte von Journalisten reichen wenn diese ihren Recherchen nachgehen ist häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, bei dem die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines gegen einen Journalisten ausgesprochenen polizeilichen Platzverweises zu klären war.

Der Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar: Am 31. August 2013 kam es im nordrhein-westfälischen Hambach zu einer Demonstration gegen den vor Ort geplanten Kohleabbau und die damit verbundene Abholzung des Hambacher Forstes. Im Rahmen der Demonstration besetzten mehrere Personen die Hambachbahn, eine Bahnstrecke, die dem Abtransport der geförderten Kohle dient. Ein Mann, der während der Demonstration als Journalist auftrat und sich auf einer Brücke befand, die Pressevertretern als Beobachtungspunkt zugewiesen worden war, suchte im Verlauf der Demonstration immer wieder in auffälliger Weise die Nähe zur Einsatzleitung der Polizei, die sich ebenfalls auf der Brücke befand. Nachdem der Mann den Eindruckt erweckt hatte, er würde Informationen über die Vorgehensweise der Polizei mithören und diese an die Demonstranten weiterleiten wollen, sprach die Polizei einen Platzverweis gegen den Mann aus. Hiergegen klagte dieser.

Platzverweis für Journalisten gerechtfertigt?

Das Verwaltungsgericht Köln erklärte den von der Polizei ausgesprochenen Platzverweis nun jedoch für rechtmäßig. Angesichts des Verhaltens des Mannes sei es zu erwarten gewesen, dass es bei der Weitergabe von Polizeiinformationen an die Gleisblockierer zu einer Behinderung der Räumung der besetzten Gleise kommen würde. Auch die Tatsache, dass der Mann als Vertreter der Presse vor Ort gewesen sei, habe sein Verhalten nicht gerechtfertigt.

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  • Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2015 – 20 K 5427/13 –

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