Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 29.03.2017 Emil Kahlmann

Kauf eines Hauses bringt Probleme

Wer sich beim Kauf eines Autos darauf verlässt, dass der Wagen erst 80.000 Kilometer gefahren wurde und hinterher feststellen muss, dass er in Wirklichkeit 100.000 Kilometer auf dem Buckel hat, der kann die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen. Wie sieht es aber aus, wenn man ein Haus kauft und später erst erfährt, dass das Haus älter ist als ursprünglich vom Verkäufer behauptet? Genau diese Frage stand im Zentrum eines gerichtlichen Verfahrens, das vor Kurzem vor dem Oberlandesgericht Hamm abschließend geklärt werden musste.

Hauskauf mit Schwierigkeiten

Eine Frau erwarb im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2008 ein Haus von ihren Eltern. Einige Jahre später beabsichtigte sie, das Haus zu verkaufen und fand 2013 auch Käufer für das Haus, ein Ehepaar aus Porta Westfalica in der Nähe von Bielefeld. Noch 2013 wurde vor einem Notar ein Kaufvertrag über das Grundstück samt zugehörigem Haus geschlossen. In dem notariellen Kaufvertrag war als Baujahr für das Haus das Jahr 1997 angegeben. Nachdem nachträglich Mängel an dem Haus festgestellt worden waren, wurde der Kaufpreis auf insgesamt 600.000 € reduziert. Der Kaufvorgang wurde schließlich vollzogen und abgeschlossen. Als das Käuferehepaar jedoch danach Kenntnis von dem Umstand erlangte, dass das Haus in Wirklichkeit nicht 1997 errichtet wurde, sondern 1995 fertiggestellt und erstmals bezogen wurde, verlangte es von der Verkäuferin die vollständige Rückabwicklung des Kaufes.

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Kauf eines Mehrfamilienhauses

Weil sich die Verkäuferin weigerte, der Rückabwicklung des Hauskaufs zuzustimmen, kam der Fall vor Gericht. Das nun zuständige Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Ehepaares. Es stufte die Tatsache, dass in dem notariellen Kaufvertrag ein falsches Baujahr angegeben worden war, als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB ein, da sich das tatsächlich höhere Alter des Gebäudes in nicht geringem Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks auswirke. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der ursprünglich angedachte Kaufpreis schon wegen Mängeln am Haus um 50.000 € auf dann 600.000 € reduziert worden war, stufte das Gericht das Verlangen des Ehepaars nach Rückabwicklung des Kaufes als rechtmäßig ein.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_22-U-8216_Wohnhaus-darf-bei-einem-im-notariellen-Kaufvertrag-falsch-angegebenen-Baujahr-zurueckgegeben-werden.news24036.htm

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