Rechtsnews 27.02.2012 Julia Brunnengräber

Gefahr für Umwelt durch Erzbergwerk: Betreiberin verantwortlich

Bergwerke sind nicht ungefährlich – zum einen für die, die darin arbeiten aufgrund körperlicher Anstrengungen und gesundheitlicher Gefahren, und zum anderen für die Umwelt. Betroffen ist in diesem Fall das Metallerzbergwerk Meggen in Lennestadt, das 1992 geschlossen wurde. Aus Erzen können Blei, Zink, Kupfer und Silber gewonnen werden. In diesem Bergwerk wurden Zink, Blei und Pyrit (Eisendisulfid) abgebaut. Das Problem ist hier, dass dort Grubenwasser austritt, das mit Schwermetallen belastet ist. Ob die ehemalige Betreiberin auch weiterhin verantwortlich ist – auch noch nach der Bergwerksschließung – bedurfte einer Klärung vor dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie klagte nämlich dagegen.

Grubenwasser durch Schwermetalle verunreinigt

Als noch Erz gewonnen und in den Tiefen des Bergwerks abgebaut wurde, kam es schon zu dieser Zeit zur Behinderung der Arbeitsvorgänge durch eintretendes Grundwasser – entstanden durch das tiefe Schürfen. Es musste abgepumpt werden. Das Grundwasser an sich ist für die Umwelt nicht problematisch. Kommt es aber mit den freigelegten Erzen an den umliegenden Gesteinswänden in Berührung schon. Der Ablauf funktionierte folgendermaßen: Das für die Erzgewinnung störende Wasser wurde abgepumpt, von einer Kläranlage von dem Metall gereinigt und dann nach außen in die Lenne – einen Nebenfluss der Ruhr – geleitet. Nachdem 1992 die Grube geschlossen wurde, wurde dies mit einem sogenannten Abschlussbetriebsplan besiegelt. Wer aber ist seitdem verantwortlich, wenn es weiterhin um die Beseitigung der Schwermetalle im Grubenwasser geht? Seit 1999 tritt solches wieder aus dem Stollen aus. Die Grube war nämlich mittlerweile wieder mit Wasser vollgelaufen. Wer bezahlt die Klärung? Die Grubenbetreiberin klärte das Grubenwasser zunächst weiterhin in der gleichen Kläranlage und durch Genehmigung der Behörden. Sonderbetriebspläne regelten den Ablauf. Klage erhob sie dann aber, weil sie nicht weiterhin dafür aufkommen wollte. Ihrer Meinung nach trifft sie keine „Ewigkeitshaftung“. Weitere Sonderbetriebspläne wollte sie den Ämtern nicht vorlegen.

OVG: Ehemalige Bergwerksbetreiberin auch weiterhin für Klärung verantwortlich

Mit ihrer Klage hatte die ehemalige Bergwerksbetreiberin aber keinen Erfolg. Sie ist weiterhin verantwortlich für die Klärung, so das Gericht. Laut Pressemitteilung des OVG wird die Entscheidung mit Verhältnismäßigkeit begründet. Das heißt, durch die Kosten im Moment wie auch in absehbarer Zeit werde sie nicht unverhältnismäßig belastet. Entscheidend ist, dass es durch das zuvor bestehende Bergwerk und die Aktivitäten in diesem überhaupt dazu gekommen ist, dass das verunreinigte, umweltschädliche Grubenwasser austritt. Das ist außerdem ein grundsätzlicher Beschluss. Mit dem Beschluss hat das Gericht die Verantwortlichkeit generell geklärt – geht es um die Haftung für Grubenwasserklärung. Es sind folglich auch nach Schließung eines Werks die ehemaligen Betreiber. Das Gericht lässt keine Revision zu. Die ehemalige Bergwerksbetreiberin kann höchstens eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde vor der nächsthöheren Instanz des Bundesverwaltungsgerichts erheben, wenn sie das Urteil nicht akzeptieren will. Eine solche Beschwerde richtet sich gegen die nichtzugelassene Revision.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012, Az.: 11 A 2635/09

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