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Rechtsnews 24.08.2020 Emil Kahlmann

Eltern im Streit: Begleiteter Umgang

Leben die Eltern von Kindern getrennt voneinander, so haben nach dem deutschen Umgangsrecht beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In besonderen Fällen, beispielsweise wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann dieses Recht jedoch durch richterliche Anordnung eingeschränkt werden. Eine Möglichkeit der Einschränkung des Umgangsrechts der Eltern ist der sogenannte begleitete Umgang. Dabei trifft das Kind auf den Elternteil, bei dem es nicht lebt, nur in Anwesenheit einer neutralen dritten Person. Wann die Voraussetzungen für den begleiteten Umgang gegeben sind, musste kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden.

Begleiteter Umgang angeordnet – Eltern im Streit

Die Eltern des vorliegenden Falles stammen beide aus der Türkei und haben gemeinsam zwei Kinder im Alter von fünf und acht Jahren. Nach der Trennung der Eltern waren die Kinder bei der Mutter geblieben. Die Frau hatte die beiden Kinder mit in die Türkei genommen. Allerdings ohne vorherige Absprache mit dem Vater der Kinder. Auf der anderen Seite hatte jedoch der Vater die Kinder dazu angehalten, den Behörden gegenüber Falschaussagen zu tätigen. Sie sollten behaupten, dass die Mutter sie geschlagen und allein gelassen habe und dass sie lieber beim Vater bleiben wollten. Das in erster Instanz für den Fall zuständige Amtsgericht hatte daraufhin einen begleiteten Umgang angeordnet, so dass der Vater seine Kinder nur noch unter Aufsicht einer neutralen und geschulten dritten Person sehen konnte.

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Klage gegen begleiteten Umgang

Gegen die Beschränkung des Umgangs mit seinen Kindern in Form des begleiteten Umgangs erhob der Vater Klage. Er argumentierte, dass er eigentlich ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe und dass die Anordnung des begleiteten Umgangs daher falsch sei. Das Gericht folgte seiner Argumentation jedoch nicht. Insbesondere betonte es, dass der Vater die Kinder dazu angehalten habe, wahrheitswidrig zu behaupten, dass die Mutter sie schlecht behandelt habe. Darüber hinaus hatten die Kinder vor Gericht glaubhaft berichtet, dass sie von ihm körperlich gezüchtigt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass der Vater wiederholt angegeben habe, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht akzeptieren werde, sei auch in Zukunft zu befürchten, dass er die von dem Gericht verfügte Sorgerechtsregelung brechen werde. Die Anordnung des begleiteten Umgangs sei daher rechtens.

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