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Rechtsnews 31.03.2015 Christian Schebitz

Dürfen Polizisten in RTL-Sendungen auftreten?

Sogenannte scripted-reality-Sendungen erfreuen sich in Deutschland großer Beliebtheit bei den Fernsehzuschauern. Im Rahmen dieser unter anderem von RTL ausgestrahlten Sendungen kommen immer wieder auch echte Polizeibeamte zum Einsatz. Diese kommentieren die dargestellten Szenen und bereichern die Sendungen so um Einblicke in den tatsächlichen Berufsalltag eines Polizisten. Nachdem der Dienstherr eines Polizisten in Nordrhein-Westfalen diesem kürzlich eine solche Nebentätigkeit untersagen wollte, kam es zu einem Verfahren am Verwaltungsgericht.

Der betreffende Beamte hatte bereits früher mit Zustimmung des Dienstherren an Produktionen von RTL mitgewirkt. Zum damaligen Zeitpunkt hatte noch eine Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und bestimmten Produktionsfirmen von scripted-reality-Sendungen bestanden.

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Nachdem die Zusammenarbeit zwischen den Firmen und dem Ministerium eingestellt worden war, wollte der Dienstherr dem Beamten die Mitwirkung an der Produktion weiterer Sendungen untersagen und argumentierte, dass die Beteiligung eines Polizisten an derartigen Sendungen dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung insgesamt schade.

Verwaltungsgericht Aachen urteilt über Beteiligung eines Polizisten an Sendungen von RTL

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied nun, dass die Untersagung der Beteiligung des Polizisten an den Sendungen durch den Dienstherren zu Unrecht erfolgte. Dem Gericht zufolge ist zu unterscheiden zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahmen eines einzelnen Polizisten an besagten Sendungen. Negative Auswirkungen für das Ansehen der gesamten Polizei sah das Gericht auch deswegen nicht gegeben, weil der betreffende Beamte auch zuvor schon bei den Sendungen mitgewirkt hatte.

Für den Fall, dass sich das Format der Sendung dahingehend ändert, dass ein Ansehensverlust für die Polizei entstehen kann, kann nach Angaben des Gerichts die Genehmigung zur Mitwirkung jedoch widerrufen werden. 

  • Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12.03.2015 – 1 K 1032/14 –

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