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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 24.01.2012 Julia Brunnengräber

BAG: Betriebsrat muss informiert werden über Arbeitnehmerversetzung aus Streikgründen

Folge von finanziellen Schwierigkeiten sind oft Streiks der Arbeitnehmer, sehen sie ihre Arbeitsplätze in Gefahr. Arbeitgeber versuchen daher, geeignete Lösungen zu finden. Doch muss er dazu auch den Betriebsrat befragen oder kann er alleine entscheiden?

Versetzung von Arbeitnehmern in bestreikten Betrieb – Darf Betriebsrat mitentscheiden?

In folgender Streitsache ging es um eine Arbeitgeberin, die mehrere Betriebe im Bereich Lebensmittelgroßhandel besitzt. Einer dieser Betriebe, das zugehörige Logistikzentrum wurde bestreikt, befand sich also im Arbeitskampf. Grund des Streiks waren ein Verbandstarifvertrag und ein Haustarifvertrag. Letzterer wurde realisiert, was den Streit und schließlich den Streik auslöste. Sie versetzte daher Arbeitnehmer eines unbestreikten Betriebs in einen anderen bestreikten Betrieb der gleichen Gruppe. So wollte sie den Streik eindämmen und unter Kontrolle bekommen. Die Sache ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, um zu klären, ob der Betriebsrat dabei ein Mitspracherecht haben muss.

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BAG: Betriebsrat muss informiert werden über Arbeitnehmerversetzung aus Streikgründen erhalten

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BAG: Betriebsrat muss informiert werden

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitgeber, dass dieser die Entscheidung fällen kann. Ihm steht “Arbeitskampffreiheit” zu. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat des abgebenden Betriebs keinen Einfluss auf die tatsächliche Versetzung. Dies ist der Fall, weil die Freiheit des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitskampfes sonst beeinträchtigt wird. Miteinbezogen werden soll aber § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, welcher durchaus eine Verpflichtung gegenüber dem Betriebsrat bedeutet. Über die Versetzung der Arbeitnehmer soll er rechtzeitig informiert werden und auch darüber, welche der Arbeitnehmer für einen vorübergehenden Zeitraum versetzt werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2011, Az.: 1 ABR 2/10

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