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Rechtsnews 19.01.2012 Manuela Frank

Aufwendungen für Erststudium und Erstausbildung abziehbar

Gute Nachrichten für alle Studenten und Azubis, denn seit Juli 2011 können die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die seit 2004 geltende Rechtsprechung abgelöst, der zufolge ein Abzugsverbot für alle Aufwendungen einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums bestand. Ein Abzug ist nun auch möglich, wenn der Steuerpflichtige seine Ausbildung bzw. sein Studium direkt nach seinem Abschluss beginnt.

Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten

In einem konkreten Fall ging es um einen Kläger, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte. Insgesamt musste er hierfür Kosten in Höhe von 28.000 Euro tragen. In seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2004 forderte er die Feststellung eines Verlustvortrages. Als Begründung führte er an, dass die Aufwendungen für seine Ausbildung vorweggenommene Werbungskosten darstellen, da er in Zukunft nichtselbstständig als Pilot arbeiten werde. Der zweite Fall betrifft eine klagende Medizinstudentin, die im Jahr 2004 ihr Abitur absolvierte, und nun eine Verlustfeststellung forderte und sich dabei auf die Kosten für ihr Studium ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten berief.

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Abweisung der Verlustfeststellungsforderungen

Diese Verlustfeststellungsforderungen wurden jedoch vom Finanzamt abgewiesen, wobei es auf den § 12 Nr. 5 EStG verwies, der ab 2004 gültig war. Dieser Paragraph besagt, dass die Kosten für eine erstmalige Ausbildung/Studium keinesfalls abgezogen werden können, wenn sie nicht während eines Dienstverhältnisses verursacht werden. Auch die Finanzgerichte schlossen sich dieser Beurteilung an.

BFH: Kein generelles Abzugsverbot

Gegen diese Urteile legten die beiden Kläger Revisionen ein. Diese erwiesen sich als erfolgreich. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass man kein generelles Abzugsverbot aus besagtem Paragraphen ableiten könne. Als Begründung führte er aus, dass ein Abzugsverbot nur dann gelte, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anderes vorgeschrieben sei. Dieser Paragraph schreibe allerdings explizit etwas anderes vor. Dieser besagt, dass Kosten lediglich dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, falls nicht zuvor ein Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug durchgeführt wurde. In den zwei vorliegenden Fällen sind die Aufwendungen für die Ausbildung bzw. das Studium ausreichend konkret durch eine künftige Berufsbeschäftigung der Klagenden veranlasst, um als vorweggenommene Werbungskosten Berücksichtigung zu finden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17. August 2011; AZ: VI R 38/10, VI R 7/10

 

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