Rechtsnews 21.06.2023 Christian Schebitz

Abmahnung wegen Filesharing?

Bei dem großen Medienangebot im Internet ist es für viele Menschen verlockend, kostenlos Serien, Filme, Spiele oder Musik herunterzuladen. An den Schaden, den die eigentlichen Besitzer der Urheberrechte haben, wird in den meisten Fällen erst gedacht, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt.

Nach § 15 des Urheberrechtsgesetzes hat nur der Urheber das Recht zur Verbreitung seines geistigen Eigentums. Wird dieses Recht verletzt, darf eine Abmahnung mit einer Forderung nach Unterlassung und Schadenersatz gestellt werden.

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Was ist eine Abmahnung wegen Filesharing?

Eine Abmahnung wegen Filesharing ist ein Schreiben, das von einem Rechteinhaber oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt an einen Internetnutzer geschickt wird, der verdächtigt wird, urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme oder E-Books illegal über eine Tauschbörse (z.B. BitTorrent) verbreitet zu haben. In der Abmahnung wird der Internetnutzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, das Filesharing zu unterlassen und eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er es wieder tut. Außerdem wird er zur Zahlung eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten aufgefordert.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung wegen Filesharing?

Wenn man eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte man zunächst Ruhe bewahren und die Fristen beachten. Es ist nicht ratsam, die Abmahnung zu ignorieren oder voreilig zu zahlen oder zu unterschreiben. Stattdessen sollte man sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der die Abmahnung prüfen und die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten kann. Mögliche Verteidigungsargumente sind zum Beispiel:

– Die Abmahnung ist unwirksam oder unberechtigt, weil sie formalen Anforderungen nicht genügt oder weil der Rechteinhaber nicht nachweisen kann, dass er die Rechte an dem Werk hat.

– Der Internetnutzer ist nicht der Täter oder Störer des Filesharings, weil er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause war oder weil er sein WLAN ausreichend gesichert hat oder weil er sein Gerät an Dritte verliehen hat.

– Der Internetnutzer hat nur eine geringe Schuld oder keine Schuld an dem Filesharing, weil er das Werk nur zum privaten Gebrauch heruntergeladen hat oder weil er von der Illegalität des Filesharings nichts wusste oder weil er das Werk bereits rechtmäßig erworben hat.

– Der geforderte Schadensersatz und die Anwaltskosten sind zu hoch oder unbegründet, weil sie nicht dem tatsächlichen Schaden entsprechen oder weil sie pauschal berechnet wurden oder weil sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Wie kann man einer Abmahnung wegen Filesharing vorbeugen?

Um einer Abmahnung wegen Filesharing vorzubeugen, sollte man folgende Tipps befolgen:

– Keine urheberrechtlich geschützten Werke über Tauschbörsen herunterladen oder verbreiten. Stattdessen legale Quellen wie Streaming-Dienste oder Online-Shops nutzen.

– Das eigene WLAN mit einem sicheren Passwort schützen und regelmäßig aktualisieren. Keinen unbekannten Personen Zugang zum WLAN gewähren.

– Das eigene Gerät mit einem Virenscanner und einer Firewall schützen. Keine unbekannten Programme installieren oder öffnen.

– Die eigenen Kinder und Mitbewohner über die Gefahren und Folgen des Filesharings aufklären. Gegebenenfalls Kindersicherungssoftware oder Nutzungsbeschränkungen einrichten.

Wie sieht eine Abmahnung wegen Filesharing aus?

Zunächst einmal sollte Ruhe bewahrt und das Schreiben genau überprüft werden. Die meisten Abmahnungen werden direkt von spezialisierten Anwaltskanzleien versendet, sodass sie kaum Spielraum für die Suche nach formellen Fehlern bieten.

Sie beinhalten meist eine Beschreibung des Tatvorwurfs samt der Forderung nach der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie der Zahlung des Schadenersatzes und der Anwaltskosten. Dabei handelt es sich häufig um Beträge von bis zu 1.000€.

Das Ziel der Abmahnung ist in den meisten Fällen die Unterlassung, ein gerichtliches Verfahren wird aus Kostengründen meist nicht angestrebt. Enthält die Abmahnung nur eine Geldforderung, sollte genauestens überprüft werden, ob es sich um eine Fälschung handelt. Die Fristen sind häufig sehr knapp gesetzt, um den Verbraucher unter Druck zu setzen.

In jedem Fall sollte eine Reaktion auf die Abmahnung stattfinden, da sonst eine gerichtliche Verfügung erlassen werden kann, durch die die Kosten erheblich steigen können. Auch die Einschaltung eines kompetenten Rechtsanwalts ist in jedem Fall empfehlenswert. Dieser kann dabei helfen, richtig auf die Abmahnung zu reagieren.

Zahlung der Abmahnsumme und Verjährung

Die Frage, ob die Abmahnsumme geleistet werden soll oder nicht, ist von Fall zu Fall verschieden. Erklärt sich der Verbraucher zur Zahlung bereit, folgen meist keine weiteren Forderungen. Wird hingegen nicht gezahlt, kann dies zahlreiche Erinnerungsschreiben, gerichtliche Mahnbescheide oder Forderungen von Inkassounternehmen zur Folge haben. Den Mahnbescheiden und Inkassoforderungen sollte dabei in jedem Fall widersprochen werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Zahlung auch nach einem Widerspruch innerhalb der Verjährungsfrist immer noch möglich ist.

Die Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres, indem der Abmahner den Namen des Verbrauchers im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses erhalten hat und dauert drei Jahre an. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass ein Mahnbescheid oder Vergleichshandlungen diese Frist um mindestens 6 Monate verlängern.

Alles in allem sollte bei Erhalt einer Mahnung zunächst die Richtigkeit der Vorwürfe überprüft werden. Mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts für Urheberrecht kann dann im nächsten Schritt eine modifizierte Unterlassungserklärung versendet werden. In einigen Fällen ist es auch möglich, sich der Zahlung dadurch zu entziehen, dass die Daten auf unrechtmäßige Weise ermittelt oder die IP-Adresse falsch zugeordnet wurde.

Rechtsberatung durch den Fachanwalt für Inkasso Torsten Jannack

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000801377

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14 –

Bundesgerichtshofs, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –

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