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Ratgeber 13.07.2023 Christian Schebitz

Sozialabgaben – Sozialversicherungsbeitrag

Sozialabgaben: Was Sie wissen müssen

Sozialabgaben sind die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Sozialversicherung zahlen. Sie dienen der Absicherung gegen verschiedene Risiken wie Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die Sozialabgaben zusammensetzen, wer sie zahlt und wie sie berechnet werden.

 

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Warum gibt es Sozialabgaben?

Sozialabgaben sind Teil des deutschen Sozialstaatsprinzips, das im Grundgesetz verankert ist. Der Staat soll für soziale Gerechtigkeit und Sicherheit sorgen und die Menschen vor existenziellen Notlagen schützen. Die Sozialversicherung ist dabei ein Solidarsystem, in das alle Versicherten einkommensabhängig einzahlen und im Bedarfsfall Leistungen erhalten.

 

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

Die Höhe der Sozialabgaben ist abhängig vom Bruttoeinkommen und vom Beschäftigungsverhältnis. Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze und eine Höchstbeitragsgrundlage, die jährlich angepasst werden. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2023 bei 475 Euro pro Monat. Wer weniger verdient, ist nicht sozialversicherungspflichtig, kann sich aber freiwillig versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2023 bei 5.850 Euro im Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung und bei 7.100 Euro im Monat für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu diesen Grenzen Beiträge.

Die Sozialabgaben setzen sich aus folgenden Versicherungen zusammen:

  • Krankenversicherung: Sie deckt die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankengeld und Vorsorge ab. Der Beitragssatz liegt 2023 bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens, davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent. Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse von durchschnittlich 1,3 Prozent, den der Arbeitnehmer allein trägt.
  • Pflegeversicherung: Sie übernimmt die Kosten für pflegebedürftige Personen, die ambulant oder stationär betreut werden müssen. Der Beitragssatz liegt 2023 bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,525 Prozent. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.
  • Rentenversicherung: Sie sichert das Einkommen im Alter oder bei Erwerbsminderung. Der Beitragssatz liegt 2023 bei 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens, davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 Prozent.
  • Arbeitslosenversicherung: Sie zahlt Arbeitslosengeld an Personen, die ihren Arbeitsplatz verlieren oder keinen finden. Der Beitragssatz beträgt 2,4 Prozent des Bruttoeinkommens, davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,2 Prozent.

Neben den Sozialabgaben gibt es weitere Abzüge vom Bruttolohn, wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer.

 

Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

Die Sozialabgaben werden vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor das Nettoeinkommen ausgezahlt wird. Dabei gilt folgende Formel

Sozialbeiträge = Bruttoeinkommen x Beitragssatz

Der Beitragssatz ist der Anteil, den der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für die jeweilige Versicherung zahlen muss. Er wird in Prozent angegeben und kann sich jährlich ändern. Um die Sozialabgaben zu berechnen, muss man also das Bruttoeinkommen mit dem Beitragssatz multiplizieren. Dabei ist zu beachten, dass es eine Geringfügigkeitsgrenze und eine Höchstbeitragsgrundlage gibt, die das Bruttoeinkommen begrenzen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 2023 monatlich 3.000 Euro brutto. Er hat keine Kinder und zahlt einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,3 Prozent. Wie hoch sind seine Sozialabgaben?

Lösung: Der Arbeitnehmer zahlt folgende Beiträge

– Krankenversicherung: 3.000 Euro x (7,3 Prozent + 1,3 Prozent) = 258 Euro
– Pflegeversicherung: 3.000 Euro x (1,525 Prozent + 0,25 Prozent) = 53,25 Euro
– Rentenversicherung: 3.000 Euro x 9,3 Prozent = 279 Euro
– Arbeitslosenversicherung: 3.000 Euro x 1,2 Prozent = 36 Euro

Die Gesamtsumme der Sozialabgaben beträgt somit

Sozialabgaben = 258 Euro + 53,25 Euro + 279 Euro + 36 Euro = 626,25 Euro.

Das Nettoeinkommen ergibt sich dann aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialabgaben und der sonstigen Abzüge.

Wo finde ich die Sozialabgaben?

Die Sozialabgaben stehen auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung, die man jeden Monat vom Arbeitgeber bekommt. Dort kann man sehen, wie viel man für die einzelnen Versicherungen zahlt und wie hoch das Nettoeinkommen ist. Außerdem gibt es im Internet verschiedene Rechner, um die Sozialabgaben zu berechnen oder zu vergleichen.

 

Welche Vorteile habe ich von den Sozialabgaben?

Sozialversicherungsbeiträge sind nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Investition in Ihre soziale Sicherheit. Durch die Zahlung der Beiträge erwerben Sie Ansprüche auf verschiedene Leistungen der Sozialversicherung, die Ihnen im Bedarfsfall helfen können.

Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise

  • Krankenversicherung: Sie haben Anspruch auf ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankengeld, Rehabilitation und vieles mehr.
  • Unfallversicherung: Sie haben Anspruch auf Unfallheilbehandlung, Verletztengeld, Behandlung von Berufskrankheiten und mehr.
  • Rentenversicherung: Sie haben Anspruch auf Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente und mehr.
  • Arbeitslosenversicherung: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld u.v.m.
  • Pflegeversicherung: Bei Pflegebedürftigkeit haben Sie Anspruch auf Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Die Sozialversicherung ist somit eine wichtige Säule des Sozialstaates und schützt Sie vor den wichtigsten Lebensrisiken.

Welche Rechtsberatung gibt es?

www.Deutsche-Rechtsanwaltshotline.de  “Sozialrecht” 

Die telefonische Rechtsberatung kostet nur 29 Euro inkl. USt. für ein 15-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt, der Sie tagsüber anruft.

Bei komplexeren Fragen empfehlen wir die schriftliche Rechtsberatung. Die schriftliche Rechtsberatung kostet 99 Euro inkl. MwSt. und ist werktags innerhalb von 48 Stunden verfügbar.

Anwaltssuche zu Rechtsanwalt für Sozialrecht 

Abführung des Sozialversicherungsbeitrages

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen. Der Arbeitnehmer muss lediglich den vom Bruttolohn abgezogenen Beitragssatz dulden. Der Beitrag muss spätestens bis zum 15. Arbeitstag des laufenden Monats berechnet und ein Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übermittelt werden. Zahlbar sind die Sozialversicherungsbeiträge dann bis zu spätestens dem drittletzten Arbeitstag des Kalendermonats. Die Krankenkassen agieren in der Regel als Einzugsstelle und leiten die Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Sozialabgaben orientiert sich am monatlichen Bruttolohn der Arbeitgeber. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge nicht Teil des Bruttolohnes ist. Die Abgaben werden dann als Prozentsatz des Bruttolohnes berechnet. Diese Sätze werden regelmäßig angepasst. Es gelten jedoch sogenannte Bemessungsgrenzen. Auch diese werden in der Regel jährlich angepasst. Der Anteil des Lohnes, welcher über die Bemessungsgrenze fällt, ist sozialabgabenfrei.

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden gesondert abgeführt. Sie werden einmal pro Jahr gezahlt und werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Die Unfallversicherung ist also kein Teil des Gesamtversicherungsbetrages.

Selbstständigkeit

Selbstständige müssen keinerlei Beiträge für die Sozialversicherung leisten. Sie sind selbst für ihre Absicherung verantwortlich. Lediglich der Abschluss einer Krankenversicherung ist für Freiberufler verpflichtend. Hier besteht die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und dem freiwilligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung.


Weiterführende Links

Rechtsnews zum Sozialrecht

Sozialhilfe: Kein Anspruch auf höhere Regelsätze wegen Corona-Pandemie 
Jobcenter muss Kosten für Schulbücher übernehmen 
Keine Erwerbsminderungsrente bei fehlender Mitwirkung an Reha-Maßnahmen

 

Deutsche Webseiten mit Informationen zum Thema Sozialabgaben:
  • https://www.finanztip.de/sozialversicherung
  • https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sozialversicherung-allgemeines_idesk_PI42323_HI591284.html
  • https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/Steuereinnahmen/Sozialversicherungsbeitraege/sozialversicherungsbeitraege.html
  • https://www.arbeitsratgeber.com/sozialabgaben/
  • https://www.lohn-info.de/sozialversicherung.html
Relevante Paragraphen

– 14 SGB IV – Arbeitnehmerbegriff
– 22 SGB IV – Beitragsbemessungsgrenzen
– 28a SGB IV – Gesamtsozialversicherungsbeitrag
– 28d SGB IV – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
– 28e SGB IV – Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

 

Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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