Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 03.11.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist die freiwillige Zuwendung einer Sache oder eines Rechts an eine andere Person, ohne dass dafür eine Gegenleistung verlangt wird. Die Schenkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 516 bis 534 geregelt. Eine Schenkung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.

Wie kommt die Schenkung zustande?

Eine Schenkung kommt zustande, wenn der Schenker und der Beschenkte einen Schenkungsvertrag schließen. Der Schenkungsvertrag bedarf nicht der Schriftform, eine mündliche Vereinbarung genügt. Allerdings muss der Schenker dem Beschenkten die Sache oder das Recht auch tatsächlich übergeben oder übereignen. Dies wird als Erfüllung der Schenkung bezeichnet. Erfolgt die Erfüllung nicht sofort, kann der Beschenkte die Herausgabe der Sache oder des Rechts verlangen.

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Welche Schenkungsarten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Schenkungen, je nachdem, ob sie zu Lebzeiten oder von Todes wegen, bedingt oder unbedingt, widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Auflagen erfolgen.

  • Eine Schenkung unter Lebenden ist eine Schenkung, die der Schenker zu Lebzeiten vollzieht. Sie kann bedingt oder unbedingt sein. Eine bedingte Schenkung ist eine Schenkung, die von einer Bedingung abhängt, z.B. vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder vom Verhalten des Beschenkten. Eine unbedingte Schenkung ist eine Schenkung, die ohne jede Bedingung erfolgt.
  • Eine Schenkung von Todes wegen ist eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird. Sie kann nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Sie kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Eine widerrufliche Schenkung ist eine Schenkung, die der Schenker jederzeit widerrufen kann. Eine unwiderrufliche Schenkung ist eine Schenkung, die der Schenker nicht mehr widerrufen kann.
  • Eine Schenkung mit Auflage ist eine Schenkung, die mit einer bestimmten Verpflichtung für den Beschenkten verbunden ist, zum Beispiel mit einer Pflegeverpflichtung oder einer Unterhaltsverpflichtung. Eine Schenkung ohne Auflage ist eine Schenkung ohne jegliche Verpflichtung für den Beschenkten.

Was sind die Folgen einer Schenkung?

Eine Schenkung hat sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten verschiedene Folgen. Zum einen hat eine Schenkung steuerliche Folgen. Der Beschenkte muss in der Regel Schenkungssteuer zahlen, wenn der Wert der Schenkung einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Der Schenker kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung beantragen.

Zum anderen hat eine Schenkung erbrechtliche Folgen. Der Beschenkte muss in der Regel mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch rechnen, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verstirbt. Das bedeutet, dass die Erben des Schenkers einen Teil der Schenkung zurückfordern können, wenn sie durch die Schenkung benachteiligt wurden.

Wie kann eine Schenkung angefochten oder widerrufen werden?

Eine Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten oder widerrufen werden. Eine Anfechtung ist möglich, wenn die Schenkung auf einem Irrtum, einer Täuschung oder einer Drohung beruht. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Ein Widerruf ist möglich, wenn die Schenkung widerruflich war und ein Widerrufsgrund vorliegt. Ein Widerrufsgrund kann sein, dass sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen schuldig macht oder dass der Schenker nach der Schenkung bedürftig wird.

Was sind Schenkungsbeispiele?

Nachfolgend drei Beispiele für Schenkungen:

  • Beispiel 1: Anna schenkt ihrer Tochter Lisa zum Geburtstag ein Auto. Sie übergibt ihr den Fahrzeugbrief und die Schlüssel. Es handelt sich um eine unbedingte Schenkung zu Lebzeiten, die sofort vollzogen wird. Lisa muss keine Schenkungssteuer zahlen, da der Wert des Autos unter dem Freibetrag liegt. Anna kann die Schenkung nicht mehr widerrufen, es sei denn, Lisa verhält sich ihr gegenüber grob undankbar.
  • Beispiel 2: Bernd schenkt seinem Bruder Carl sein Haus. Er tut dies durch einen notariellen Schenkungsvertrag, in dem er sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält. Es handelt sich um eine Schenkung unter Auflage, die erst nach dem Tod von Bernd vollzogen wird. Carl muss keine Schenkungssteuer zahlen, da der Wert des Hauses unter dem Freibetrag liegt. Bernd kann die Schenkung zu Lebzeiten jederzeit widerrufen.
  • Beispiel 3: Claudia schenkt ihrem Freund David eine wertvolle Uhr. Sie tut dies unter der Bedingung, dass er sie heiratet. Es handelt sich um eine Schenkung unter Auflage, die vom Eintritt der Bedingung abhängt. David muss keine Schenkungssteuer zahlen, da der Wert der Uhr unter dem Freibetrag liegt. Claudia kann die Schenkung anfechten, wenn sie erfährt, dass David sie betrogen hat.

Wie finde ich einen auf Schenkungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt?

Wenn Sie einen auf Schenkungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen, sollten Sie sich zunächst über das entsprechende Rechtsgebiet informieren. Das Rechtsgebiet für Schenkungsrecht ist das Erbrecht. Dann können Sie auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe suchen. Dort kann man auch Bewertungen und Erfahrungen anderer Mandanten einsehen und einen Termin vereinbaren.

Stichworte: Schenkung, Schenkungsvertrag, Schenkungsteuer, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Widerruf, Anfechtung, Erbrecht, Rechtsanwalt

Rechtsgrundlage der Schenkung sind die §§ 516-534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Schenkung ist gesetzessystematisch den Schuldverhältnissen zugeordnet. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften über Form, Rechtsfolgen und Widerrufsmöglichkeiten der Schenkung. Die steuerliche Relevanz der Schenkung ergibt sich aus den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Demnach wird Schenkungssteuer erhoben.

Definition Schenkung

§ 516 Abs. 1 BGB enthält die gesetzliche Definition der Schenkung: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Die Schenkung ist dementsprechend ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit einseitiger Leistungspflicht. In § 517 BGB wird dann der Verzicht auf einen Vermögenserwerb zum Vorteil eines anderen von der Schenkung abgegrenzt.

Das Versprechen einer Schenkung bedarf im klassischen Fall der notariellen Beurkundung. Fehlt die Beurkundung, kann der so entstandene Formmangel jedoch dadurch geheilt werden, dass die versprochene Leistung bewirkt wird. Die Schenkung einer Immobilie bedarf immer der notariellen Form. Anders liegen die Dinge bei einer Handschenkung: Hier ist keine Form erforderlich. Eine Handschenkung liegt vor, wenn dem Beschenkten eine Sache sofort, ohne zeitliche Verzögerung übereignet wird. Im Gegensatz zur klassischen Schenkung erwartet der Beschenkte bei einer Handschenkung auch in der Regel zuvor nicht, beschenkt zu werden.

Nach § 525 BGB kann eine Schenkung mit einer Auflage verbunden werden. Der Schenker darf die Vollziehung der Auflage verlangen, sofern er seinerseits geleistet hat. Der Schenker haftet sowohl für Sachmängel wie auch für Rechtsmängel des Geschenkes, hat hierbei aber nach § 521 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Verzugszinsen hat der Schenker im Falle einer Verzögerung der Schenkung nach § 522 BGB nicht zu bezahlen.

Rückforderung und Widerruf

Verarmt der Schenker (z. B. Altersarmut oder Insolvenz) und kann er infolge dessen seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder seine Unterhaltspflichten gegenüber verwandten nicht mehr erfüllen, so kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkes ist laut § 529 BGB ausgeschlossen, wenn er seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Sie kann auch widerrufen werden. Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung ist nach § 530 BGB, dass  sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig macht und so groben Undank zeigt. Auch Erben eines Schenkers können eine Schenkung desselben widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker getötet oder ihn am Widerruf gehindert hat.

Schenkungsteuer

Schenkungen sind Steuergegenstand der Schenkungsteuer. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind bis zu einer bestimmten Höhe Freibeträge vorgesehen. Bei Schenkungen, die diese Freibeträge übersteigen, kommen je nach der Höhe des den Freibetrag übersteigenden Betrages und dem Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem unterschiedlich hohe Steuersätze zur Anwendung.

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