Ratgeber 19.12.2018 rechtsanwalt.com

Schenkung

Was ist eine Schenkung?

Rechtsgrundlage der Schenkung sind die §§ 516-534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Schenkung ist gesetzessystematisch den Schuldverhältnissen zugeordnet. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften über Form, Rechtsfolgen und Widerrufsmöglichkeiten der Schenkung. Die steuerliche Relevanz der Schenkung ergibt sich aus den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Demnach wird Schenkungssteuer erhoben.

Schenkung

§ 516 Abs. 1 BGB enthält die gesetzliche Definition der Schenkung: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Die Schenkung ist dementsprechend ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit einseitiger Leistungspflicht. In § 517 BGB wird dann der Verzicht auf einen Vermögenserwerb zum Vorteil eines anderen von der Schenkung abgegrenzt. Das Versprechen einer Schenkung bedarf im klassischen Fall der notariellen Beurkundung. Fehlt die Beurkundung, kann der so entstandene Formmangel jedoch dadurch geheilt werden, dass die versprochene Leistung bewirkt wird. Die Schenkung einer Immobilie bedarf immer der notariellen Form. Anders liegen die Dinge bei einer Handschenkung: Hier ist keine Form erforderlich. Eine Handschenkung liegt vor, wenn dem Beschenkten eine Sache sofort, ohne zeitliche Verzögerung übereignet wird. Im Gegensatz zur klassischen Schenkung erwartet der Beschenkte bei einer Handschenkung auch in der Regel zuvor nicht, beschenkt zu werden.

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Nach § 525 BGB kann eine Schenkung mit einer Auflage verbunden werden. Der Schenker darf die Vollziehung der Auflage verlangen, sofern er seinerseits geleistet hat. Der Schenker haftet sowohl für Sachmängel wie auch für Rechtsmängel des Geschenkes, hat hierbei aber nach § 521 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Verzugszinsen hat der Schenker im Falle einer Verzögerung der Schenkung nach § 522 BGB nicht zu bezahlen.

Rückforderung und Widerruf einer Schenkung

Verarmt der Schenker (z. B. Altersarmut oder Insolvenz) und kann er infolge dessen seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder seine Unterhaltspflichten gegenüber verwandten nicht mehr erfüllen, so kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkes ist laut § 529 BGB ausgeschlossen, wenn er seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Eine Schenkung kann auch widerrufen werden. Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung ist nach § 530 BGB, dass  sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig macht und so groben Undank zeigt. Auch Erben eines Schenkers können eine Schenkung desselben widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker getötet oder ihn am Widerruf gehindert hat.

Schenkungsteuer

Schenkungen sind Steuergegenstand der Schenkungsteuer. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind bis zu einer bestimmten Höhe Freibeträge vorgesehen. Bei Schenkungen, die diese Freibeträge übersteigen, kommen je nach der Höhe des den Freibetrag übersteigenden Betrages und dem Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem unterschiedlich hohe Steuersätze zur Anwendung.

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