Was ist ein Pflegekind?
Bei einem Pflegekind handelt es sich um ein Kind, das von den eigenen Eltern aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr ausreichend umsorgt und erzogen werden kann. Daher wird es für einen längeren Zeitraum in einer fremden Pflegefamilie aufgenommen, die dann stellvertretend für die leiblichen Eltern die Aufgaben der Erziehung und Betreuung wahrnimmt. Die Pflegeeltern arbeiten dabei mit dem Jugendamt und den Eltern des Kindes zusammen. Die Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, das Kind, wenn möglich, wieder in die Herkunftsfamilie zurückzuführen.
Wie ist ein Pflegekind krankenversichert?
Ein Pflegekind kann entweder bei seinen leiblichen Eltern oder bei den Pflegeeltern mit krankenversichert sein. Eine Krankenversicherung durch das Jugendamt ist gemäß § 40 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ebenfalls möglich. Wenn das Pflegekind weiterhin bei seinen Eltern versichert bleibt, erhalten die Pflegeeltern eine Chipkarte, mit der sie Arzttermine und weitere gesundheitliche Belange des Kindes wahrnehmen können.
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Wem steht das Sorgerecht für ein Pflegekind zu?
Es ist möglich, dass das Sorgerecht bei der Herkunftsfamilie des Kindes verbleibt. Wenn ein Kind jedoch aus der Familie herausgenommen werden muss, kann es zu einem partiellen oder kompletten Sorgerechtsentzug kommen. Hierbei überträgt das Familiengericht das Sorgerecht entweder auf das Jugendamt oder auf einen Verein, wie beispielsweise die Diakonie. Eine weitere Möglichkeit wäre die Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Pflegefamilie des Kindes.
Wie werden Pflegekinder vermittelt?
Die Pflegekinder werden über die entsprechenden Pflegekinderdienste der Jugendämter vermittelt. Zuvor wird ein Mitarbeiter des Jugendamtes sich ein genaues Bild von der Wohn – und Lebenssituation der zukünftigen Pflegeeltern verschaffen. Erst dann kann es überhaupt zu einer Vermittlung kommen. Die potentielle Pflegefamilie wird dann vom Jugendamt über die Motivation für die Aufnahme und ihre finanzielle Situation befragt. Anschließend wird gemeinsam mit dem Jugendamt eine Entscheidung über die Aufnahme eines Pflegekindes getroffen.
Kann ein Pflegekind ein Erbe der Pflegefamilie antreten?
Die gesetzliche Grundlage des deutschen Erbrechts ist in den §§ 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Laut dieser gesetzlichen Regelung besitzen nur die nächsten Verwandten eines Verstorbenen ein Erbrecht. Auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der verstorbenen Person hat ein Recht auf Erbe. Da zwischen den Pflegekindern und den Pflegeeltern kein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, sind die Kinder somit vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Es kann jedoch eine gesetzliche Verfügung errichtet werden, die auch Pflegekindern ein Recht auf Erbe einräumt. Somit können die Pflegeeltern ihre Pflegekinder testamentarisch als erbberechtigte Personen festsetzen.