Ratgeber 13.10.2016 rechtsanwalt.com

Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaft zeichnet sich in erster Linie durch eine gewisse rechtliche Unverbindlichkeit aus. Anders als dies bei der Ehe der Fall ist, sehen die Gesetze für diese Form des Zusammenlebens keine speziellen Regelungen vor; es bestehen dementsprechend auch keine Erb- oder Unterhaltsansprüche der Partner untereinander. Nicht zu verwechseln ist die Lebensgemeinschaft darüber hinaus mit der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft ist eine weitgehend der Ehe angeglichene Möglichkeit für homosexuelle Personen, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Lebenspartnerschaft ist in dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) geregelt. Die Lebenspartnerschaft zweier homosexueller Partner wird eingetragen und bekommt somit einen eheähnlichen Status. Eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen, ist nicht möglich.

Lebensgemeinschaft ist nicht gleich Ehe

Für die Ehe sieht das Gesetz zahlreiche Regelungen vor, die sich etwa auf die gemeinsamen Kinder von Eheleuten, auf Unterhaltspflichten der Ehepartner oder auf die Erbfolge beziehen, die im Falle des Todes eines Ehepartners in Kraft tritt. Der besondere Schutz der Ehe durch den Gesetzgeber und die besonders enge Bindung, die mit der Eingehung einer Ehe entsteht, kann für Paare in manchen Situationen mehr Vorteile bringen, als die Unverbindlichkeit einer Lebensgemeinschaft. So kann etwa nach dem Scheitern einer Ehe ein Zugewinnausgleich zugunsten des Ehepartners stattfinden, der während der Dauer der Ehe weniger verdient hat. Nach einer Lebenspartnerschaft kann ein solcher Ausgleich nicht stattfinden.

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Partnerschaftsverträge

Paare, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben, haben die Möglichkeit, die Belange ihrer Beziehung im Rahmen eines oder mehrerer Partnerschaftsverträge zu regeln. Ein Partnerschaftsvertrag kann sich auf jeden beliebigen Aspekt des Zusammenlebens der Partner beziehen (z. B. Kindesunterhalt, erbrechtliche Aspekte, gemeinsame Bankkonten) und macht vor allem dann Sinn, wenn man für den Fall des Scheiterns einer Beziehung finanzielle Probleme vermeiden will. Ein Partnerschaftsvertrag muss nicht durch einen Notar beglaubigt werden, außer wenn sich der Partnerschaftsvertrag auf gemeinsamen Grundbesitz bezieht.

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