Lebenspartner sind wie Ehepartner zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung verpflichtet.
Nach der Trennung sieht das Lebenspartnerschaftsrecht vor, dass die Partner bestimmte Rechte haben, z.B. die Teilung des Hausrates, die gemeinsame Wohnung, Ansprüche auf Unterhalt, sowie auch den Pflichtteil im Erbfall.
Die Lebenspartner können ihre Vermögensverhältnisse wie Ehepartner regeln in einem Partnerschaftsvertrag. Es kann eine Gütertrennung oder ein modifizierter Zugewinn vereinbart werden. Falls nichts vereinbart ist, gilt wie bei Ehepaaren die Zugewinngemeinschaft. Die Lebenspartner sind auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches gleichgestellt. Von jeder Anwaltschaft wird die wertmäßige Hälfte der während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche an den anderen Lebenspartner übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzbeschluss festgestellt, dass grundsätzlich die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehepaaren steuerlich gleichgestellt werden.