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Ratgeber 22.11.2023 rechtsanwalt.com

Was ist eine „Verfügung von Todes wegen“?

Eine Verfügung von Todes wegen ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung einer Person (Erblasser) darüber, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Die bekanntesten Formen einer Verfügung von Todes wegen sind das Testament und der Erbvertrag. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie eine solche Verfügung von Todes wegen errichten können, welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Folgen sie für Ihre Erben hat.

Wie verfasse ich eine Verfügung von Todes wegen?

Um eine wirksame Verfügung von Todes wegen zu errichten, müssen Sie einige formale und inhaltliche Anforderungen beachten. Sie müssen…

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Was ist eine „Verfügung von Todes wegen“? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • volljährig und geschäftsfähig sein, d.h. Sie müssen in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu treffen und deren Folgen zu überblicken.
  • die Verfügung eigenhändig schreiben oder vor einem Notar erklären. Mündliche oder elektronische Verfügungen sind unwirksam.
  • die Verfügung mit vollem Namen, Ort und Datum unterschreiben. Wenn Sie die Verfügung vor einem Notar erklären, muss dieser sie beurkunden.
  • die Verfügung klar und eindeutig formulieren, damit keine Zweifel über Ihren Willen entstehen. Sie können einzelne Personen oder Personengruppen als Erben einsetzen oder Vermächtnisse anordnen, also bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge bestimmten Personen vermachen.
  • die gesetzlichen Schranken beachten, die Ihre Testierfreiheit einschränken. Dazu gehören vor allem die Pflichtteilsansprüche Ihrer nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern), die Sie nicht vollständig enterben können.

Welche Wirkungen hat eine Verfügung von Todes wegen?

Eine Verfügung von Todes wegen hat weitreichende Folgen für Ihre Erben und den Nachlass. Die wichtigsten sind

  • Die Verfügung bestimmt die Erbfolge, d.h. wer Ihr Vermögen erbt und in welchem Umfang. Hinterlassen Sie keine Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet.
  • In der letztwilligen Verfügung kann auch die Teilung des Nachlasses geregelt werden, d.h. wie das Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird. Wird keine Regelung getroffen, müssen sich die Erben einigen oder gegebenenfalls gerichtlich klären lassen, wer was bekommt.
  • Das Testament kann auch Auflagen oder Bedingungen für die Erben enthalten, z.B. dass sie eine bestimmte Ausbildung absolvieren oder eine bestimmte Tätigkeit ausüben müssen. Diese müssen aber angemessen und zumutbar sein.
  • In der Verfügung kann auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der die Abwicklung des Nachlasses übernimmt und die Anordnungen des Erblassers überwacht. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass kompliziert ist oder Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind.

Wie kann eine Verfügung von Todes wegen geändert oder widerrufen werden?

Sie können Ihre Verfügung von Todes wegen jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie leben und geschäftsfähig sind. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie können eine neue Verfügung errbichten, welche die alte ersetzt oder ergänzt. Dabei müssen Sie dieselben Formvorschriften beachten wie bei der ersten Verfügung.
  • Sie können die alte Verfügung vernichten oder widerrufen. Wenn Sie das Testament handschriftlich verfasst haben, müssen Sie das Original zerreißen oder verbrennen. Wenn Sie die Verfügung vor einem Notar errichtet haben, müssen Sie den Notar bitten, Ihnen die Urkunde auszuhändigen oder zu vernichten.
  • Sie können die alte Verfügung durch eine ausdrückliche Erklärung widerrufen. Auch diese Erklärung muss schriftlich oder vor einem Notar abgegeben werden.

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema?

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema “Verfügung von Todes wegen” suchen oder eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung oder Überprüfung einer solchen Verfügung benötigen, können Sie die folgenden Links nutzen:

Die Verfügung von Todes wegen ist ein Oberbegriff, der die im deutschen Erbrecht jeweils einzeln behandelten Verfügungsformen des Testaments, des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments umfasst. Sie unterbricht ggf. die gesetzliche Erbfolge des Erblassers. Rechtsgrundlage der Verfügung von Todes wegen sind im Allgemeinen die Bestimmungen des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922–2385, sowie im Speziellen die Vorschriften zum Testament (§§ 1937 ff. BGB), zum Erbvertrag (§§ 2274 – 2302 BGB) und zum gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 – 2273 BGB).

Das Testament

Das Testament als Unterform der Verfügung von Todes wegen kennt seinerseits wiederum mehrere Unterformen. Dies sind das notarielle Testament (auch öffentliches Testament genannt, welches die  öffentliche Verwahrung gewährleistet), das eigenhändige Testament und die Nottestamente. Das notarielle Testament (§ 2232 BGB) wird durch einen Notar beglaubigt bzw. verwahrt. Diese Verwahrung hat daher eine besonders hohe Beweiskraft der letztwilligen Verfügung. Das eigenhändige Testament hingegen ist lediglich ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes und eigenhändig unterzeichnetes Dokument. Hierbei können in manchen Fällen Zweifel an der Echtheit des Dokuments erhoben werden. Die Nottestamente (das Bürgermeistertestament, das Drei-Zeugen-Testament und das Seetestament) sind schließlich als Ausnahmefälle in den §§ 2249 – 2251 BGB geregelt. Die unterschiedliche Art der Errichtung bringt unterschiedliche Anforderungen an die Form des Testaments mit sich. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen sollten Erblasser bei der Formulierung des Testamentes stets einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die bedeutendste Form der Verfügung von Todes wegen. Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass sich der Erblasser durch den Abschluss des Erbvertrages an die andere Person fest bindet. Auf diese Weise erlangt die andere Vertragspartei eine rechtlich deutlich besser abgesicherte Position als bei einem Testament. Der Erblasser kann dafür jedoch auch Auflagen oder Bedingungen festschreiben, welche mit dem restlichen Inhalt des Erbvertrages verknüpft sind.

Gemeinschaftliches Testament

Als Zwischenform von Erbvertrag und Testament kann man das gemeinschaftliche Testament (auch als Ehegattentestament bezeichnet) ansehen. Abweichend von dem Grundsatz, dass ein Testament nur von einer Person alleine errichtet werden kann, räumt § 2265 BGB Ehepartnern das Recht ein, gemeinsam ein Testament zu errichten. Verstirbt einer der Ehepartner, treten die in dem Testament festgehaltenen wechselseitigen Verfügungen in Kraft. Diese können durch den überlebenden Ehepartner nicht widerrufen werden. Häufig wird ein gemeinschaftliches Testament in Form des sogenannten Berliner Testament errichtet. Hierbei erbt nach dem Tod eines Ehepartners zunächst der andere Ehepartner das gesamt Vermögen und die Kinder bleiben zunächst unberücksichtigt.

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