Ratgeber 28.01.2019 rechtsanwalt.com

Beerdigung

Was ist eine Beerdigung?

In Deutschland wird jeder Mensch nach seinem Versterben „beerdigt“, also in die „Erde“ verbracht. Die Beerdigung ist für Freunde und Angehörige eine Möglichkeit, von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen. Natürlich treten zusammen mit dem Todesfall auch zahlreiche rechtliche Fragen in den Vordergrund. Wer organisiert die Beerdigung? Wie wird der Verstorbene beerdigt? Wer zahlt für die Beerdigung?

Bestattungspflicht

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass jede menschliche Leiche bestattet werden muss. Es besteht also nach dem Eintritt des Todes ein Zwang zur baldigen Bestattung des Verstorbenen. Grundsätzlich haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen dafür zu sorgen, dass eine Bestattung erfolgt. Manch ein Verstorbener hat eine Bestattungsverfügung hinterlassen. Sie legt fest, welche Form von Bestattung vom Verstorbenen gewünscht wird. Die Bestattung hat angemessen zu sein. Bei der Bestimmung der Angemessenheit werden der soziale Stand des Verstorbenen, aber auch die Gewohnheiten im Kreis des Verstorbenen, sowie der örtliche Brauch und die Leitungsfähigkeit des Nachlasses berücksichtigt. Danach richtet sich dann der Aufwand für die Trauerfeier, den Sarg bzw. die Urne (dann zzgl. Einäscherung) und das Grab (Friedhofsgebühren). In Deutschland sind die folgenden Bestattungsarten erlaubt: Erdbestattung (inkl. Beerdigung der Urne in einem Friedwald bzw. Baumbestattung), Feuerbestattung und Seebestattung. Darüber hinaus haben sich die Hinterbliebenen auch um die Ausstellung des Todesscheins (meist von dem Arzt der den Tod festgestellt hat) und die Organisation der Leichenschau zu kümmern.

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Totenfürsorgerecht

Als Totenfürsorgerecht ist das Recht definiert, die Einzelheiten der Beerdigung zu regeln und die Ruhestätte des Verstorbenen zu wählen. Zunächst fällt dieses Recht auf den Verstorbenen. Dieser kann nämlich vor seinem Tod diese Entscheidungen in einer Bestattungsverfügung treffen. Ggf. hat er sogar eine Bestattungsvorsorge getroffen, so dass die Angehörigen nicht für die Kosten aufkommen müssen. Hierbei stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann jedermann vor seinem Tod eine Grabstätte erwerben und ein Bestattungsunternehmen mit seiner Bestattung beauftragen (mit einem sog. Bestattungsvorsorgevertrag). Aber solche Vorkehrungen können auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung oder eines Testaments getroffen werden. Wenn der Verstorbene vor seinem Tod keinerlei Anordnungen getätigt hat, so fällt das Totenfürsorgerecht auf die nächsten Angehörigen. Von dieser Regelung kann jedoch testamentarisch abgewichen werden.

Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht ist im BGB § 1968 geregelt. Es ergeben sich klare Pflichten, die Bestattungskosten zu übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten der Grabpflege. Zunächst werden hierfür die Erben herangezogen. Wenn der Verstorbene über keine Erben verfügt, so müssen seine Unterhaltspflichtigen für die Kosten aufkommen. Hierzu zählen beispielsweise Kinder oder Eltern. Wenn keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Übernahme der Beerdigungskosten. Das zuständige Sozialamt muss dann für die Kosten aufkommen. Falls die Kostentragungspflichtigen nicht über die notwendigen Mittel verfügen, die Beerdigung zu bezahlen, und der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, so können sie eine Sozialbestattung beantragen. Der entsprechende Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden und bedarf einer Gehalts- und Vermögensprüfung. Es gilt zu beachten, dass Kostentragungspflichtige keinerlei Anspruch darauf haben, die Art oder die Gestaltung der Beerdigung zu beeinflussen. Dies wird den Bestattungspflichtigen überlassen.

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