Das Verbot der Zweigniederlassung und des Abhaltens auswärtiger Sprechtage (§ 28 BRAO) ist mit Wirkung zum 01. Juni 2007 ersatzlos gestrichen worden (vgl. BGBl. I S. 358). Nach weit verbreiteter Auffassung eine längst überfällige Entscheidung. Denn die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG wurde durch das Zweigstellenverbot verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung gesetzliche Regelungen der Berufsausübung nur dann für zulässig erachtet, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 85, 248 [259]; BVerfGE 93, 362 [369]; BVerfGE 103, 1 [10]). Der Gesetzgeber konnte somit gar nicht anders entscheiden, als das Zweigstellenverbot ersatzlos zu streichen.
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Zweigstellen für Rechtsanwälte standesrechtlich zulässig erhalten
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