Rechtsnews 25.11.2011 Julia Brunnengräber

Zweifel an Rückkehrbereitschaft: Zwei Ukrainer erhalten keine Schengenvisa

Einen Ehemann und dessen Frau samt des gemeinsamen Kindes, das bei der Frau lebt, trennt eine innereuopäische Grenze. Alle drei sind Ukrainer, der Mann jedoch lebt in Deutschland. Die Ukraine liegt zwar innerhalb Europas, gehört jedoch nicht zur Europäischen Union. Frau und Kind wollten ihn besuchen und bemühten sich um Schengenvisa zu diesem Zweck – allerdings ohne Erfolg. Ein Schengenvisum wird zu Reisezwecken ausgestellt. Diese können touristischer oder geschäftlicher Art sein. Besuche zu Verwandten oder Freunden können durch ein solches Visum ebenfalls möglich sein. Wird ein Schengenvisum bewilligt, können alle Schengenstaaten für nicht mehr als 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen bereist werden.

Verwehrung der Schengenvisa 

Mutter und Sohn erhielten keine Schengenvisa. Zwar besteht zwischen Deutschland und der Ukraine ein sogenanntes „Visaerleichterungsabkommen“. Der Zweck der Reise wird in diesem Rahmen geprüft. In diesem Fall stand der Bewilligung aber die Vermutung entgegen, dass die Familie nach der Zusammenführung zusammenbleiben würde und sich nicht nach einem Besuch wieder trennen würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die familiäre Situation bezüglich der Kontaktmöglichkeiten, nicht gefährdet sei. Sie könnten zusammen an einem Ort leben – in der Ukraine. Auch gebe es Telefon, Internet und Post. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zudem die wirtschaftliche Situation in der Ukraine, die schlechter ist als die in Deutschland. Insgesamt stand der Ausstellung der Schengenvisa für die Kläger also im Weg, dass die Bereitschaft der beiden Ukrainer zweifelhaft erschien, nur für einen Besuch nach Deutschland zu reisen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin wurden somit bekräftigt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011, Az.: BVerwG 1 C 15.10

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