Rechtsnews 26.04.2013 Julia Brunnengräber

AGB-Klauseln der Sparkasse zu Erbnachweisen unwirksam

Das OLG Hamm hat ein Urteil gefällt, dass bestimmte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen betrifft. Es ging um die Klauseln Nr. 5 (1) Satz 1 und 2 zu Erbnachweisen. Es ging um die Frage, ob diese wirksam sind oder nicht.

Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt

Zu dem Rechtstreit kam es, da der Bundesverband der Verbraucherzentralen von einer Sparkasse verlangt hatte, die oben genannten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Nr. 5 (1) besagt folgendes: „Erbnachweise. Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

OLG: Zwei Klauseln sind unwirksam

Das OLG entschied, dass die beiden Klauseln unwirksam sind, da ein Verstoß gegen § 307 des BGB vorliegt. Das heißt, dass die Beklagten diese nicht mehr verwenden darf. Somit gelang es den Klägern eine Unterlassung durchzusetzen. Der Grund dafür ist, dass die Klauseln von der gesetzlichen Regelung abweichen. Demnach kann ein Erbe sein Erbrecht nicht nur durch einen Erbschein sondern auch in anderer Form nachweisen. Wird das aber nicht berücksichtigt, wird der Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ benachteiligt, was unangemessen wäre. Satz 1 versteht ein durchschnittlicher Bankkunde so, dass die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins beansprucht, selbst wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Satz 2 zufolge, „sei die Sparkasse in ihrer Entscheidung völlig frei, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Satzes auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte oder nicht“. Das heißt, dass diese Klauseln mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Vorlage eines Erbscheins zu fordern – unabhängig davon, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt anzuzweifeln ist und ob es auch anders als durch einen Erbschein belegt werden kann – kann laut Gericht so nicht gelten. Das Gericht betonte zudem, dass eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Fälle erfolgen muss. Quelle:

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.
  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2013, Az.: I-31 U 55/12

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€