Rechtsnews 26.04.2013 Julia Brunnengräber

AGB-Klauseln der Sparkasse zu Erbnachweisen unwirksam

Das OLG Hamm hat ein Urteil gefällt, dass bestimmte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen betrifft. Es ging um die Klauseln Nr. 5 (1) Satz 1 und 2 zu Erbnachweisen. Es ging um die Frage, ob diese wirksam sind oder nicht.

Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt

Zu dem Rechtstreit kam es, da der Bundesverband der Verbraucherzentralen von einer Sparkasse verlangt hatte, die oben genannten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Nr. 5 (1) besagt folgendes: „Erbnachweise. Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

OLG: Zwei Klauseln sind unwirksam

Das OLG entschied, dass die beiden Klauseln unwirksam sind, da ein Verstoß gegen § 307 des BGB vorliegt. Das heißt, dass die Beklagten diese nicht mehr verwenden darf. Somit gelang es den Klägern eine Unterlassung durchzusetzen. Der Grund dafür ist, dass die Klauseln von der gesetzlichen Regelung abweichen. Demnach kann ein Erbe sein Erbrecht nicht nur durch einen Erbschein sondern auch in anderer Form nachweisen. Wird das aber nicht berücksichtigt, wird der Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ benachteiligt, was unangemessen wäre. Satz 1 versteht ein durchschnittlicher Bankkunde so, dass die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins beansprucht, selbst wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Satz 2 zufolge, „sei die Sparkasse in ihrer Entscheidung völlig frei, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Satzes auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte oder nicht“. Das heißt, dass diese Klauseln mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Vorlage eines Erbscheins zu fordern – unabhängig davon, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt anzuzweifeln ist und ob es auch anders als durch einen Erbschein belegt werden kann – kann laut Gericht so nicht gelten. Das Gericht betonte zudem, dass eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Fälle erfolgen muss. Quelle:

Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.

Jetzt mit einem
Anwalt sprechen

Telefonische Rechtsberatung
persönlich & lösungsorientiert

34,99  *
  • 15 / 30 / 45 Minuten wählbar
  • Antwort in ca. 4 Stunden
  • Wenn Reden wichtig ist

Direkt klären, statt schreiben.

KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln auf Ihre Frage
  • Optional:
  • Check von bis zu 5 Dokumenten (PDF)
  • Telefonat mit einem Anwalt zum Thema
29,99  *
Prüfprotokoll EU AI Act
Strukturierte KI-Ersteinschätzung als PDF zu Ihrer Rechtsfrage. Mit Einordnung, nächsten Schritten und Musterschreiben (falls passend). Sicher im Dashboard abrufbar - optional mit Dokumenten-Check & Anwaltstelefonat.

Schriftliche Antwort
vom Anwalt

Eine Rechtsfrage mit
Dokumentenprüfung

99,99  *
  • Schriftliche, anwaltliche, Ausarbeitung
  • Upload eines Dokumentes
  • Eine Rückfrage inklusive

Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2013, Az.: I-31 U 55/12

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€