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Rechtsnews 10.10.2016 Raphaela Nicola

Zwangsabstieg möglich, Zwangsaufstieg aber nicht?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Zwangsabstieg des derzeitigen Siebtligisten SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga rechtswidrig ist. Sportrechtsanwalt Marius Breucker sagte im DLF: „Der Verein hat aber nicht automatisch Anrecht auf Entschädigung“.

Warum hat der Verein kein Anrecht auf Entschädigung?

Der Sportrechtler Marius Breucker betonte, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil entschieden habe, dass der verhängte Zwangsabstieg rechtswidrig sei. „Der BGH sagte aber noch nichts darüber, welche Konsequenzen sich anknüpfen. Diese Frage wird die Sportjuristen in den nächsten Tagen noch beschäftigen.“ Seiner Auffassung nach habe der Verein SV Wilhelmshaven damit nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung. „Allein der Umstand, dass seine Entscheidung damals vom Norddeutschen Fußballverein rechtswidrig war, bedeutet noch nicht automatisch, dass sich daran auch Schadenersatzansprüche des Vereins anschließen.“ Hierfür ist ein Verschulden erforderlich, „also dass der Norddeutsche Fußballverband damals hätte wissen können oder wissen müssen, dass eine Entscheidung gegen deutsches Recht verstößt.“ Jedoch selbst dann wird es für Wilhelmshaven gar nicht einfach sein, nachzuweisen, welcher Schaden denn konkret entstanden sein soll. Mittlerweile spielt Wilhelmshaven in der Bezirksliga, also nicht nur eine Liga tiefer als damals. „Da sind einige Dinge zwischenzeitlich passiert, wo fraglich ist, ob die noch auf der damaligen Entscheidung beruhen. Das ist juristisch sehr schwierig.“

Besteht Verpflichtung zur Ausbildungsentschädigung?

Außerdem sei nicht entschieden, ob der SV Wilhelmshaven nun die Ausbildungsentschädigung, um die es im Kern gegangen war, zahlen muss. „Der BGH hat nur entschieden, dass der verhängte Zwangsabstieg rechtswidrig war, weil dieser nicht hinreichend verankert war in den Statuten. Über die Ausbildungsentschädigung und die Rechtmäßigkeit, über die viel gestritten wird, hat der BGH nicht entschieden. Das bedeutet im Grundsatz, dass die Verpflichtung zur Ausbildungsentschädigung zunächst einmal nach wie vor besteht.“ Das alles klinge laut Breucker unbefriedigend für den SV Wilhelmshaven, der juristisch ja eigentlich gewonnen hat. „Aber noch ist die Geschichte ja nicht zu Ende erzählt. Wir haben jetzt eine Zäsur. Die Folgen sind im Moment nicht absehbar.“ 
Quelle:
http://www.deutschlandfunk.de/sportrecht-kein-recht-auf-zwangsaufstieg.1346.de.html?dram:article_id=366764

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