Rechtsnews 15.02.2013 Manuela Frank

Zugangsverweigerung zum Fährhafen rechtmäßig?

Beschwerdeführerin des zugrundeliegenden Falls ist Scandlines, zu deren Eigentum der Fährhafen Puttgarden/Fehmarn gehört. Sie ermöglicht den einzigen Fährdienst, der von dort nach  Rødby/Dänemark startet. Die beiden beigeladenen norwegischen Gesellschaften planen, auf dieser Route auch einen Fährdienst anzubieten und beabsichtigen, den Fährhafen Puttgarden mitzunutzen. Scandlines verweigert allerdings jeglichen Zugang zu den Hafeneinrichtungen.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Scandlines

Diese Weigerung bezeichnete das Bundeskartellamt als „einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Scandlines“. Dies sei ein Verstoß gegen das deutsche und europäische Kartellrecht. Aus diesem Grund erlegte es Scandlines im Januar 2010 auf, dass es mit den Beigeladenen verhandeln und einen Zugangsvorschlag offerieren solle. Die dagegen gerichtete Beschwerde war vor dem Oberlandesgericht erfolgreich, denn dieses war der Meinung, dass die Missbrauchstatbestände nicht erfüllt seien und die Zugangsverweigerung rechtmäßig sei. Die Mitbenutzung des Hafens durch die beiden anderen Unternehmen sei aus rechtlicher Sicht nicht möglich, da die Park- und Vorstauflächen, die die Unternehmen planten, zur Zeit für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sind. Man könne nicht mit ausreichender Sicherheit sagen, ob dieses Hindernis in der Zukunft ausgeräumt werden kann.

Zurückverweisung des Falls an Oberlandesgericht

Dagegen hat das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde eingelegt, woraufhin der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und den Fall an das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof unter anderem an, dass stets eine Prognose erforderlich sei, wenn man prüft, ob eine sachliche „Rechtfertigung der Verweigerung einer Mitbenutzung wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB“ vorliegt. Deshalb kann man nicht zwischen der jetzigen und zukünftigen rechtlichen Möglichkeit die Hafeneinrichtung mitzunutzen, differenzieren. Dazu müsste man beispielsweise behördliche Entscheidungen einholen. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012; AZ: KVR 7/12

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