Das baden-württembergische Bestattungsrecht sieht eine Rangfolge bei den bestattungspflichtigen Angehörigen vor. Ehegatte und Lebenspartner stehen dabei an erster Stelle. Danach folgen die volljährigen Kinder, dann Eltern, Großeltern und volljährige Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen.
Stadt fordert von Sohn eines Verstorbenen Übernahme der Bestattungskosten
Diese Rangfolge fiel negativ für einen volljährigen Sohn eines Verstorbenen aus. Es war nämlich die Lebensgefährtin, die die Bestattung des Verstorbenen beantragte und die Urnenbeisetzung anordnete. Sie war es auch, die eine Rechnung dafür erhielt. Diese aber zahlte sie nicht, weshalb die Stadt vom Sohn die Bezahlung von 1.246 Euro einforderte. Zu Recht? Das VG Stuttgart fällte ein Urteil.
VG: Lebensgefährtin muss nicht zahlen, Sohn hingegen schon
Tatsächlich ist das Vorgehen der Stadt, den Betrag vom Sohn zu fordern, beanstandungsfrei. Die Stadt hat die Rangfolge beachtet und demnach steht der Sohn an erster Stelle, nicht die Lebensgefährtin. Diese war nämlich weder Ehefrau noch Lebenspartnerin des Verstorbenen und muss daher die Bestattungskosten nicht übernehmen. Dem Sohn bleibt allerdings die Möglichkeit, von seinen volljährigen Geschwistern einen Ausgleichsanspruch zu fordern.
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- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012, Az.: 6 K 1263/12
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