Rechtsnews 26.03.2013 Manuela Frank

Wohnsitzauflage für sowjetische Zuwanderer muss verhältnismäßig sein

Darf jüdischen Zuwanderen aus der Sowjetunion vorgeschrieben werden, in einem festgelegten Bundesland zu leben? Dies bejahte das Bundesverwaltungsgericht, ergänzte jedoch, dass diese Regelung im jeweiligen Fall verhältnismäßig sein muss.

Keine Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen

Konkret ging es um ein aus der Ukraine stammendes, älteres, jüdisches Ehepaar, welches im Jahr 1999 aus der Sowjetunion nach Deutschland kam. Seit diesem Zeitpunkt werden die beiden durch Sozialleistungen unterstützt. Nach ihrer Einreise bekamen sie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die mittlerweile unter der Bezeichnung humanitäre Niederlassungserlaubnis fortgilt und in § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelt ist. Zunächst begrenzte die beklagte Ausländerbehörde die Wohnsitznahme des Paares auf den Landkreis Wittenberg. Aufgrund der Bereitstellung von Sozialleistungen weigert sich die Ausländerbehörde etwas an der Wohnsitzbeschränkung zu ändern. Sie ließ im Jahr 2006 lediglich eine Erweiterung auf das Bundesland Sachsen-Anhalt zu. Dagegen richteten die Kläger ihre Klage, denn sie beabsichtigten, zu ihrer Tochter nach Baden-Württemberg zu ziehen. In den Vorinstanzen war ihre Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kläger wegen des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf die „Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen hätten“. Anerkannten Flüchtlingen dürfen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzliche keine Wohnsitzauflagen vorgeschrieben werden.

Jüdische Zuwanderer als Spätaussiedler anzusehen

Das Bundesverwaltungsgericht unterstütze diese Sichtweise nicht, wies die Revision des Beklagten allerdings aus anderen Gründen ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich bei den Klägern nicht um Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Weiterhin besitzen sie auch nicht die gleichen Rechte wie Kontingentflüchtlinge. Aus diesem Grund besteht für sie kein Recht auf Gleichbehandlung mit einem anerkannten Flüchtling. Als ein solcher gilt man nur, wenn man verfolgt wird und deshalb internationalen Schutz benötigt. Die jüdischen Zuwanderer aus der Sowjetunion erhielten allerdings ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Duetschland, das nicht von einem Verfolgungsschicksal abhängig war. Aus diesem Grund gelten sie eher als Spätaussiedler, welche jedoch im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind.

Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.

Jetzt mit einem
Anwalt sprechen

Telefonische Rechtsberatung
persönlich & lösungsorientiert

34,99  *
  • 15 / 30 / 45 Minuten wählbar
  • Antwort in ca. 4 Stunden
  • Wenn Reden wichtig ist

Direkt klären, statt schreiben.

KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln auf Ihre Frage
  • Optional:
  • Check von bis zu 5 Dokumenten (PDF)
  • Telefonat mit einem Anwalt zum Thema
29,99  *
Prüfprotokoll EU AI Act
Strukturierte KI-Ersteinschätzung als PDF zu Ihrer Rechtsfrage. Mit Einordnung, nächsten Schritten und Musterschreiben (falls passend). Sicher im Dashboard abrufbar - optional mit Dokumenten-Check & Anwaltstelefonat.

Schriftliche Antwort
vom Anwalt

Eine Rechtsfrage mit
Dokumentenprüfung

99,99  *
  • Schriftliche, anwaltliche, Ausarbeitung
  • Upload eines Dokumentes
  • Eine Rückfrage inklusive

Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

Persönliches Interesse überwiegt

Die jüdischen Zuwanderer erhielten eine humanitäre Niederlassungserlaubnis, die durchaus mit einer Wohnsitzauflage einhergehen kann, wie § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zeigt. Allerdings müssen die Ausländerbehörden dabei auch immer den Einzelfall prüfen und beurteilen, ob die Wohnsitzauflage verhältnismäßig ist. Dem Interesse der Betroffenen wird ein größeres Gewicht beigemessen, je länger die jeweilige Beschränkung dauert. Im konkreten Fall beläuft sich die Beschränkung hier schon auf 12 Jahre. Außerdem sind die Kläger aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dazu fähig, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Somit überwiegt hier das persönliche Interesse, ihren Wohnsitz nahe ihrer Kinder zu verlagern. Quelle:

  •   Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013; Az: BVerwG 1 C 7.12

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€