Rechtsnews 09.03.2012 Julia Brunnengräber

Wohngebäude nach Löscheinsatz ausgebrannt – Feuerwehr verantwortlich?

Eine interessante Entscheidung fällte das OLG, nachdem ein Wohngebäude nach Löscheinsatz der Feuerwehr abbrannte, da das Feuer danach wieder aufflammte. Die Feuerwehr aber ist laut Gerichtsbeschluss nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen.

Der Sachverhalt

Brennt Haus oder Hof, ist das ein großer Verlust für die Bewohner – so auch für die Kläger in folgendem Fall. Sie bewohnten einen Hof, auf dem ein Feuer ausbrach. Die Feuerwehr, die der Stadt untersteht, kam zum Löscheinsatz. Der Hof wurde gerettet – zunächst. Als die Feuerwehr den Einsatzort verlassen hat, nahm das eigentliche Unglück seinen Lauf: Ein sogenanntes verkapseltes Glutnest führte dazu, dass sich wieder ein Brand entwickelte. Das stellte im Nachhinein ein Brandsachverständiger fest. Diesmal brannte das Wohngebäude völlig aus. Die Kläger werfen der Feuerwehr vor, keine Brandwache aufgestellt zu haben und gingen mit ihrem Vorwurf vor Gericht. Sie finden, die Feuerwehr habe ihre Amtspflicht verletzt. Die Stadt wollten sie in die Pflicht nehmen, den Schaden zu ersetzen. Das OLG musste sich daher mit folgenden Fragen auseinandersetzen: Hätte die Feuerwehr eine Brandwache aufstellen müssen? Ist die Feuerwehr durch dieses Unterlassen Schuld am erneuten Brandausbruch und trägt somit die Verantwortung dafür?

Die Entscheidung

Das OLG entschied dagegen. Eine Amtspflichtverletzung, die zu entschädigen sei, könne nicht festgestellt werden. Pflicht ist es in der Tat, den Brand „zweifelsfrei“ zu löschen, laut Pressemitteilung des OLG Hamm. Es hänge aber von dem Brandeinsatzleiter vor Ort ab. Er hat zu entscheiden, ob eine Brandwache aufgestellt wird. Dieser entschied sich hier dagegen. Zur Rechenschaft zu ziehen ist er aber deshalb nicht, da es keine „einschlägigen gesetzlichen Vorschriften“ gibt, an denen er sich hätte richten können. Auch ein Sachverständiger konnte vor Gericht nicht beurteilen, ob eine Brandwache hätte aufgestellt werden müssen. Das könne nur direkt vor Ort vom Einsatzleiter entschieden werden, für den die Umstände direkt ersichtlich sind und von dem die Prüfung dessen vorgenommen werden kann, so das Gericht.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2012, Az.: I-11 U 150/10

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