Am gestrigen 15. September 2016 stellte der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil über Haftungsfragen bei öffentlichen WLAN-Netzen die Weichen für die Zukunft. Parteien des ursprünglichen Verfahrens, das vor dem Landgericht München I stattfand, waren ein Betreiber eines Geschäftes für Licht- und Tontechnik aus München und die Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Streit um Urheberrechtsverletzung
Der Betreiber des Geschäftes hatte ein öffentlich zugängliches und nicht durch ein Passwort geschütztes WLAN-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Er tat dies, weil er mit dem Netzwerk auf sein Geschäft aufmerksam machen wollte. Im September 2010 wurde über das öffentlich zugängliche Netzwerk ein Musiktitel heruntergeladen. Sony Music, das Rechteinhaber des heruntergeladenen Titels ist, mahnte den Geschäftsbetreiber daraufhin am 29. Oktober 2010 ab.
Gegen diese Abmahnung erhob der Geschäftsbetreiber negative Feststellungsklage, Sony Music klagte seinerseits auf Schadensersatz gegen den Betreiber des Geschäftes auf Schadensersatz und machte hierbei die mittelbare Haftung von WLAN-Betreibern, die in der deutschen Rechtsprechung bestehende sogenannte Störerhaftung, geltend. Der Geschäftsbetreiber argumentierte hingegen mit einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000, die die Haftung von WLAN-Bereitstellern unter bestimmten Umständen ausschließt.
Der EuGH wird angerufen
Um eine Klärung wichtiger Verfahrensfragen herbeizuführen, bat das Landgericht München I schließlich den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung. Dieser entschied für den vorliegenden Fall: Der Geschäftsbetreiber haftet nicht für die über das von ihm bereitgestellte WLAN-Netzwerk begangene Urheberrechtsverletzung. Grund hierfür ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen der geltenden EU-Richtlinie erfüllt sind: 1. Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst. 2. Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt. 3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.
Allerdings stellte der EuGH in seinem Urteil auch fest, dass Rechteinhaber von staatlichen Stellen eine Anordnung gegen die Bereitsteller öffentlicher Netzwerke zu verlangen, die auf die Vorbeugung von Urheberrechtsverletzungen hinauslaufen. Hierzu kann die Verpflichtung für den Netzwerkbetreiber gehören, das Netzwerk mit einem Passwort zu schützen und das Passwort nur nach vorheriger Identitätskontrolle möglicher Nutzer an diese herauszugeben.
Quelle:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs – C 484/14
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EuGH urteilt zum Thema Persönlichkeitsverletzung
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